StaRUG-Verfahren im Überblick
Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit nach §18 InsO. Nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Nicht Überschuldung allein.
Anzeige: Restrukturierungsanzeige nach §31 StaRUG beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Das Gericht prüft formal, bestellt ggf. einen Restrukturierungsbeauftragten (§77 StaRUG) auf Antrag oder von Amts wegen.
Stabilisierung: das Gericht kann eine Stabilisierungsanordnung erlassen (§§ 49–59 StaRUG), die Vollstreckungen aussetzt und Verwertungsmaßnahmen unterbindet — typisch für bis zu drei Monate.
Plan: der Schuldner erarbeitet den Restrukturierungsplan. Der Plan kann eine reine Sanierung im Bestand vorsehen — oder einen Eigentümerwechsel.
Bestätigung: gerichtliche Bestätigung nach §25 StaRUG (Drei-Viertel-Mehrheit je Gruppe) oder im gruppenübergreifenden Cram-Down nach §26 StaRUG.
Phase 2 — der entscheidende Eintrittspunkt für einen plan-tragenden Investor
Phase 1 ist die Restrukturierungsanzeige (Tag 0). In Phase 2 — typisch Tag 14 bis Tag 60 — wird der Restrukturierungsplan erarbeitet. In dieser Phase ist der Bieterkreis noch nicht definiert, und ein qualifizierter Erwerber kann den Sanierungspfad strukturieren.
Tactical Management positioniert sich in dieser Phase als Strukturpartner. Wir bringen Bewertungssicht aus Käufer-Perspektive, Strukturalternativen, Vorschläge zur Gläubigerkommunikation und zur Mitarbeitereinbindung. Das geschieht parallel zur Berater-Arbeit, nicht in Konkurrenz zu ihr.
Wer erst nach Plan-Bestätigung auftritt, kauft zu Bedingungen, die andere für ihn definiert haben. Die strukturelle Mitwirkung in Phase 2 ist das, was den plan-tragenden Investor vom nachgelagerten Bieter unterscheidet.
Erwerbsstruktur im StaRUG
Closing typisch als Anteilskauf (Share Deal) an der Trägergesellschaft. StaRUG sieht — anders als die Regelinsolvenz — keine übertragende Sanierung mit Asset-Aussonderung vor; der Plan greift in Gläubigerrechte ein, lässt die Trägergesellschaft aber bestehen.
Konsequenz für den Käufer: KRITIS- und NIS-2-Zertifizierungen bleiben erhalten, §613a-BGB-Mitarbeiterübergang entfällt, Konsultation nach §111 BetrVG ist nicht zwingend (kein Inhaberwechsel im Sinne des BetrVG, sondern Anteilsübergang).
Vertraulichkeit: StaRUG erscheint nicht im öffentlichen Insolvenzregister. Diskretion gegenüber Kunden, Lieferanten und Wettbewerbern bleibt gewahrt.
