Schutzschirmverfahren nach §270b InsO. Drei Monate, in denen alles entschieden wird.
```htmlDas Schutzschirmverfahren nach §270b InsO ist kein Aufschub. Es ist ein Zeitfenster von maximal drei Monaten, in dem ein Unternehmen entweder eine tragfähige Zukunft bekommt oder in die formelle Insolvenz gleitet. Wer als Erwerber in dieses Fenster eintreten will, braucht keine optimistische Grundhaltung. Er braucht eine belastbare Position in den ersten zweiundsiebzig Stunden.
Was das Schutzschirmverfahren ist und was es nicht ist
§270b InsO schafft eine besondere Form der Eigenverwaltung. Das Unternehmen stellt den Antrag selbst, bevor Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Die Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht eine bereits eingetretene. Der Schuldner muss gleichzeitig eine Bescheinigung eines geeigneten Sachverständigen vorlegen, die bestätigt, dass eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, keinen Insolvenzverwalter. Die Geschäftsführung bleibt an Bord.
Das ist der entscheidende Unterschied zum klassischen Insolvenzverfahren. Im Schutzschirm verwaltet der Schuldner seinen eigenen Betrieb weiter, unter Aufsicht, aber nicht unter Fremdverwaltung. Diese Konstruktion hat Vorteile. Kundenbeziehungen bleiben stabiler. Schlüsselmitarbeiter laufen weniger schnell fort. Die Substanz brennt langsamer. Aber sie hat auch einen Preis: Das Zeitfenster ist hart begrenzt. Drei Monate. Nicht verhandelbar.
Wer die Verfahrenslogik nicht kennt, sieht von außen ein Unternehmen, das noch operiert, noch Verträge erfüllt, noch Mitarbeiter zahlt. Was er nicht sieht: Der Sanierungsplan muss in dieser Zeit nicht nur entworfen, sondern mehrheitlich akzeptiert sein. Die Gläubigerversammlung entscheidet. Wer als Erwerber zu spät kommt, kommt nach der Entscheidung.
Die Bescheinigung. Ihr Inhalt. Ihre Funktion.
Die Bescheinigung nach §270b InsO ist kein Formaldokument. Sie ist das sachliche Fundament des gesamten Verfahrens. Ein geeigneter Sachverständiger, in der Praxis meist ein Wirtschaftsprüfer oder Restrukturierungsberater mit einschlägiger Erfahrung, bestätigt darin drei Dinge. Erstens: Die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liegt vor. Zweitens: Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos. Drittens: Der Schuldner ist nicht wegen einer Straftat oder eines Eigenkapitalersatzmissbrauchs vorbelastet.
Diese Bescheinigung ist mit Haftungsfolgen verbunden. Ein Sachverständiger, der eine aussichtslose Sanierung bescheinigt, setzt sich Schadenersatzrisiken aus. Das bedeutet: Wer eine Bescheinigung erhält, hat zumindest einen belastbaren Ausgangsfall. Das ändert nichts an der Tatsache, dass Bescheinigungen in der Praxis auch dann ausgestellt werden, wenn die Sanierungschancen realistisch unter fünfzig Prozent liegen. Bescheinigung bedeutet nicht Erfolg. Sie bedeutet Zulässigkeit.
Für einen Erwerber ist die Bescheinigung ein erster Lesepunkt. Was sagt sie über die Substanz? Was sagt sie über die Gläubigerstruktur? Was sagt sie über den Zeithorizont des Plans? Diese Fragen sind in zweiundsiebzig Stunden zu beantworten, nicht in zwei Wochen.
Die drei Schichten einer Schutzschirm-Transaktion
Eine Sondersituation im Schutzschirm ist keine einzelne Verhandlung. Sie ist eine gleichzeitige Bewältigung von mindestens drei Schichten, die sich gegenseitig beeinflussen.
Erstens: die Gläubigerschicht. Wer hält die gesicherten Forderungen? Wer hält Mezzanine, Nachrangdarlehen, Gesellschafterdarlehen? Welche Convertible Notes sind mit Trigger-Klauseln ausgestattet, die im Verfahren aktiviert werden? Die Gläubigertopologie bestimmt, welcher Sanierungsplan mehrheitsfähig ist, und damit, welche Transaktionsstruktur überhaupt in Frage kommt. Eine Transaktion, die an der Gläubigermehrheit scheitert, ist keine Transaktion. Sie ist eine Episode.
Zweitens: die operative Substanzschicht. Was bleibt von der Substanz, wenn das Verfahren endet? Wie viele Schlüsselmitarbeiter sind noch da? Wie viele Kundenverträge laufen noch? Sind die Kundenverträge mit Change-of-Control-Klauseln ausgestattet, die eine Übertragung von der Gegenseite abhängig machen? In dieser Schicht entscheidet sich, was nach Closing tatsächlich integriert werden kann, und was nur noch eine Hülle ist.
Drittens: die regulatorische Schicht. Bei Technologieunternehmen mit KRITIS-Relevanz, bei NIS-2-pflichtigen Einrichtungen, bei Unternehmen mit Exportkontroll-Profil nach ITAR, EAR oder dem deutschen AWG, wird die Transaktionsstruktur von außen mitgeformt. Ein Eigentümerwechsel in einem KRITIS-Betreiber löst Meldepflichten aus. Eine Akquisition mit ausländischem Erwerber kann FDI-Prüfungen nach sich ziehen, die das Drei-Monats-Fenster des Schutzschirms sprengen. Wer diese Schicht nicht in der Ersteinschätzung berücksichtigt, gerät im Closing unter Druck.
Asset Deal aus dem Schutzschirm. Die häufigste Konfiguration.
Ein Share Deal im Schutzschirmverfahren ist selten praktikabel. Die Verbindlichkeiten der Trägergesellschaft, die Gläubigeransprüche, die aufgeschobenen Forderungen, die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge, all das lastet auf der Gesellschaft und würde beim Erwerber landen. Der Asset Deal ist deshalb die häufige Konfiguration. Er überträgt selektiv: bestimmte Vermögensgegenstände, bestimmte Verträge, bestimmte Mitarbeiter, bestimmte IP-Rechte.
Das klingt einfacher, als es ist. Jeder Vermögensgegenstand muss spezifisch übertragen werden. Grundstücke per Notarurkunde. IP-Rechte per separatem Übertragungsvertrag. Kundenverträge, wenn keine Universalzession möglich ist, per Zustimmungserklärung des jeweiligen Kunden. In einem Schutzschirm mit dreißig Kundenverträgen und einer Übergabesequenz von sechs Wochen bedeutet das sechzig bis neunzig operative Kontakte, koordiniert zwischen Verfahrensbeteiligten, Anwälten und Kundenmanagern.
Mitarbeiterübergang im Schutzschirm
Bei einem Asset Deal mit Mitarbeiterübergang greift §613a BGB. Der Betriebsübergang ist kraft Gesetz, die Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht. Im Schutzschirm ist dieser Übergang oft das operativ heikelste Element. Mitarbeiter, die seit Monaten keine verlässliche Zukunftsaussicht hatten, entscheiden in dieser Phase, ob sie mitgehen oder nicht. Wer nicht aktiv kommuniziert, verliert die Falschen zuerst: die, die Alternativen haben.
Ein Erwerber, der in dieser Phase keine eigene Kommunikation führt, sondern auf die Verfahrensbeteiligten wartet, verliert den direkten Zugang zu den Schlüsselpersonen genau dann, wenn dieser Zugang am wichtigsten ist. Die ersten dreißig Tage nach Eintritt in die Verhandlung sind nicht Vorbereitungszeit. Sie sind Substanzschutz.
Wann StaRUG greift und wann §270b die richtige Schiene ist
StaRUG und Schutzschirmverfahren lösen ähnliche Probleme auf unterschiedlichen Schienen. Das Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz aus 2021 erlaubt eine vorinsolvenzliche Sanierung ohne Insolvenzantrag, mit gerichtlicher Beteiligung, aber unter weitgehend privatem Verfahren. Es richtet sich an Unternehmen, die eine mehrheitsfähige Gläubigerbasis für eine Restrukturierung haben, aber keinen formellen Insolvenzbezug brauchen oder wollen.
Der Schutzschirm nach §270b ist dann die richtige Schiene, wenn die Gläubigerstruktur breiter, konfliktgeladener oder uneinheitlicher ist. Wenn ein Insolvenzplan die einzige Möglichkeit ist, eine Minderheit zu überstimmen. Wenn der Schuldner die Vorteile der Eigenverwaltung braucht, aber gleichzeitig einen gerichtlich gesicherten Rahmen benötigt, um Gläubigerverhandlungen zu erzwingen. StaRUG setzt mehr Einigkeit voraus. Der Schutzschirm schafft den Rahmen, der Einigkeit ersetzt.
Für einen Erwerber bedeutet das: Wer in einem StaRUG-Verfahren tätig ist, verhandelt mit einer Gläubigerbasis, die grundsätzlich bereit ist. Wer im Schutzschirm tätig ist, verhandelt mit einer Gläubigerbasis, die erst überzeugt werden muss. Oder umgangen, durch strukturelle Übernahme der Substanz aus dem Plan heraus. Das sind zwei verschiedene Transaktionslogiken. Beide verlangen Vorbereitung. Keine lässt Improvisation zu.
Die Anfechtungsfrage. Was Erwerber im Schutzschirm wissen müssen.
Ein Erwerb im oder kurz nach einem Schutzschirmverfahren trägt immer ein Anfechtungsrisiko. Wenn der Sanierungsplan scheitert und das Unternehmen wenige Monate später in die Regelinsolvenz gleitet, kann ein späterer Insolvenzverwalter die Transaktion nach §§129 ff. InsO anfechten. Die Anfechtung setzt nicht böse Absicht voraus. Sie setzt voraus, dass die Transaktion die Gläubiger benachteiligt hat, und dass der Erwerber das hätte erkennen können.
Mitigation verlangt drei Dinge. Erstens: ein unabhängiges Bewertungsgutachten, das den Kaufpreis als marktkonform ausweist. Zweitens: eine Insolvency Opinion lokaler Counsel, die die Anfechtungstatbestände der einschlägigen Rechtsordnung abarbeitet. Drittens, und das ist das Entscheidende: eine Transaktionsstruktur, die den Gläubigerinteressen nicht zuwiderläuft, sondern sie abbildet. Eine Transaktion, die einen Gläubiger bevorzugt, zieht Anfechtungsrisiken auf sich. Eine Transaktion, die im Konsens mit der Gläubigergesamtheit vollzogen wird, ist strukturell belastbarer.
Wer das Anfechtungsrisiko nicht in der Ersteinschätzung adressiert, sitzt in zwei Jahren unter Umständen vor einem Rückabwicklungsanspruch. Wer es früh adressiert, baut es in die Transaktionsstruktur ein. Das ist der Unterschied zwischen Improvisation und Methodik. Mehr zu den Timing-Fragen beim Einstieg in Distressed M&A, wann der richtige Einstiegszeitpunkt ist.
Was in den ersten zweiundsiebzig Stunden entschieden wird
Wer eine Anfrage aus einem Schutzschirmverfahren erhält, hat zwei Entscheidungspfade. Entweder er eröffnet innerhalb von zweiundsiebzig Stunden drei parallele Bewertungsspuren, strategisch, finanziell, regulatorisch, und kommt zu einer belastbaren Ersteinschätzung. Oder er wartet auf vollständige Information. Wer wartet, kommt meist zu spät.
Die strategische Spur prüft in dieser Phase eine einzige Frage: Passt die Substanz in eine bestehende oder geplante Plattformarchitektur? Eine Substanz ohne Plattformanschluss ist kein Erwerbsziel, auch wenn der Preis gering ist. Die finanzielle Spur triage die Liquiditätssituation, die Gläubigerstruktur, die Verbindlichkeiten, die drohenden Trigger. Die regulatorische Spur prüft, welche Genehmigungsverfahren das Drei-Monats-Fenster belasten könnten. Alle drei Spuren laufen parallel, nicht sequenziell.
Das Ergebnis nach zweiundsiebzig Stunden ist keine finale Entscheidung. Es ist eine belastbare Position. Investment-Interesse, kein Interesse, oder spezifischer Klärungsbedarf. Wer in diesem Zeitfenster keine Position einnehmen kann, ist für diese Anlageklasse strukturell zu langsam. Was danach kommt, Post-Merger-Integration und die operative Arbeit der ersten hundert Tage, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.
Der Schutzschirm als Einstiegspunkt in eine Plattform
Ein Schutzschirmverfahren ist für einen methodisch arbeitenden Erwerber kein Krisenfall. Es ist ein Erwerbskontext mit bekannter Struktur, klaren Fristen, definierten Stakeholdern und einer Substanz, die zu einem bekannten Zeitpunkt den Eigentümer wechseln muss. Diese Klarheit ist ein Vorteil gegenüber bilateralen Transaktionen ohne Verfahrensdruck.
Die Frage ist nicht, ob ein Schutzschirmverfahren gefährlich ist. Die Frage ist, ob der Erwerber die Mechanik des Verfahrens so vollständig beherrscht, dass er die Schienen und nicht den Druck steuert. Drei Monate sind lang genug für eine strukturierte Due Diligence, eine belastbare Transaktionsstruktur und ein orchestriertes Closing. Und kurz genug, um keinen einzigen Tag zu verschwenden.
Was Distressed M&A in diesem Kontext bedeutet, ist keine Frage der Risikobereitschaft. Es ist eine Frage der Vorbereitung. Wer die Werkzeuge kennt, Insolvenzplanverfahren, Eigenverwaltung, §613a BGB, Anfechtungsrecht, regulatorische Genehmigungsfristen, wer diese Werkzeuge nicht nur kennt, sondern in ihrer Wechselwirkung anwenden kann, macht aus einem Schutzschirm-Mandat einen Plattformbaustein. Wer einzelne Werkzeuge ausblendet, improvisiert. Und Improvisation kostet in dieser Anlageklasse zwischen zehn und vierzig Prozent des erzielbaren Werts.
Drei Monate. Drei Schichten. Eine Entscheidung, die vor dem Verfahren getroffen wird.
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