Eigenverwaltung
Eigenverwaltung ist das Insolvenzverfahren nach §§ 270 ff. InsO, in dem der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält, während ein gerichtlich bestellter Sachwalter die Aufsicht führt. Sie ist das zentrale Instrument, wenn ein Unternehmen in der Insolvenz als wirtschaftliche Einheit erhalten werden soll, ohne die Steuerung sofort an einen externen Insolvenzverwalter abzugeben. Für Erwerber bedeutet das: Die Gesprächspartner auf der Verkäuferseite sind andere als im Regelverfahren.
Definition
Die Eigenverwaltung ist eine Verfahrensvariante innerhalb der deutschen Insolvenzordnung. Sie tritt an die Stelle des klassischen Regelverfahrens, in dem ein Insolvenzverwalter die vollständige Verfügungsbefugnis übernimmt. Im Eigenverwaltungsverfahren bleibt die Geschäftsführung im Amt. Der Schuldner verwaltet die Insolvenzmasse, erstellt den Insolvenzplan und führt die Verhandlungen mit Gläubigern und potenziellen Erwerbern. Das Insolvenzgericht bestellt einen Sachwalter, dessen Aufgabe die Überwachung ist, nicht die operative Leitung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind seit der Reform durch das ESUG (2012) und die Folgeänderungen durch das SanInsFoG (2021) präziser gefasst. Das Gericht ordnet Eigenverwaltung an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Praktisch bedeutet das: Das Management muss Vertrauen der wesentlichen Gläubiger besitzen, ein vorbereiteter Insolvenzplan muss vorliegen oder zumindest angebahnt sein, und die Liquiditätslage muss eine geordnete Verfahrensführung erlauben. Fehlt eine dieser Bedingungen, kippt das Gericht in das Regelverfahren.
Parallel zur Eigenverwaltung steht seit 2021 das StaRUG-Verfahren als vorinsolvenzliches Werkzeug zur Verfügung. Die Abgrenzung ist scharf: StaRUG greift vor Insolvenzeintritt, Eigenverwaltung nach Antragstellung. Wer die Verfahrensschiene zu spät wählt, verliert die vorinsolvenzliche Option. Wer zu früh antritt, riskiert unnötige Reputationsschäden beim Kundenstamm.
Abgrenzung
Eigenverwaltung ist kein Sanierungsplan. Sie ist eine Verfahrensform, in der ein Sanierungsplan oder ein Verkaufsprozess durchgeführt werden kann. Das Verwechslungsrisiko ist groß: Viele Beteiligte setzen Eigenverwaltung mit einer inhaltlichen Restrukturierungsentscheidung gleich. Das ist falsch. Die Eigenverwaltung regelt, wer die Verwaltungsbefugnis hält. Was mit dieser Befugnis gemacht wird, ob Insolvenzplan, übertragende Sanierung oder geordnete Liquidation, ist eine separate Entscheidung. Ein Erwerber, der in einem Eigenverwaltungsverfahren kauft, handelt mit der Geschäftsführung des Schuldners, nicht mit einem Insolvenzverwalter. Die rechtliche Bindungswirkung ist dieselbe, die Verhandlungsdynamik eine andere.
Eigenverwaltung ist auch keine Schutzschirmprozedur, auch wenn beide Begriffe im Markt oft synonym verwendet werden. Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine spezifische Vorstufe, in der dem Schuldner eine dreimonatige Frist zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans unter vorläufiger Eigenverwaltung gewährt wird. Es setzt drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Die Eigenverwaltung im engeren Sinne beginnt mit Verfahrenseröffnung. Wer den Unterschied nicht kennt, liest Verfahrensdokumente falsch und schätzt den Zeitdruck falsch ein.
Praxis
In der DACH-Transaktionspraxis taucht Eigenverwaltung vor allem bei mittelgroßen Technologieunternehmen auf, deren Betrieb bei Bekanntwerden eines Regelinsolvenzverfahrens kollabieren würde. Softwareanbieter, Plattformbetreiber, Systemintegratoren: In diesen Segmenten hängt der Unternehmenswert an Schlüsselpersonen und Kundenbeziehungen, nicht an Maschinen oder Lagerbestand. Ein Regelverfahren mit externem Insolvenzverwalter kostet in den ersten dreißig Tagen regelmäßig zwischen zwanzig und vierzig Prozent der Belegschaft. Eigenverwaltung verlangsamt diesen Abfluss, wenn sie gut geführt wird. Für Erwerber, die an der Substanz interessiert sind, ist das ein struktureller Vorteil gegenüber dem Regelverfahren. Die übertragende Sanierung aus der Eigenverwaltung heraus ist deshalb eine der häufigsten Transaktionskonfigurationen in diesem Segment.
Der Zeitdruck in einem Eigenverwaltungsverfahren ist real. Typische Verfahren laufen zwischen drei und neun Monaten bis zum bestätigten Insolvenzplan oder Closing eines Verkaufsprozesses. Das Transaktionsfenster für indikative Angebote ist oft auf zwei bis vier Wochen begrenzt. In dieser Zeitspanne laufen technische, finanzielle, juristische und operative Due-Diligence-Spuren parallel. Eine sequenzielle Bearbeitung scheitert am Kalender. Wer in Eigenverwaltungsverfahren bietet, muss binnen 72 Stunden eine belastbare Ersteinschätzung haben, nicht in zwei Wochen. Der Rhythmus des Verfahrens wartet nicht auf langsame Erwerber. Das beschreibt das Timing im Distressed M&A präziser als jede abstrakte Methodik.
Die Frage Asset Deal oder Share Deal stellt sich in der Eigenverwaltung anders als in einer normalen Transaktion. Der Insolvenzplan kann beide Konfigurationen tragen. Die übertragende Sanierung ist strukturell ein Asset Deal aus der Insolvenzmasse, was Übertragungsakte für IP-Rechte, Kundenverträge und Mietverhältnisse erfordert. Der Insolvenzplan kann demgegenüber eine gesellschaftsrechtliche Lösung tragen, etwa den Debt-to-Equity-Swap oder den Anteilsübergang an den Erwerber. Welche Konfiguration passt, hängt von der Gläubigerstruktur, der Steueroptimierung und dem Integrationsziel ab. Beide Wege sind im Eigenverwaltungsverfahren gangbar, aber nicht austauschbar.
Häufige Fragen
Wer ist in einem Eigenverwaltungsverfahren der richtige Ansprechpartner für den Erwerber? Primär die Geschäftsführung des Schuldners, oft begleitet von einem Restrukturierungsberater und einem Sanierungsanwalt. Der Sachwalter ist Aufsichtsorgan, kein Verhandlungspartner. In der Praxis schaltet sich der Sachwalter bei wesentlichen Transaktionsentscheidungen ein, da seine Zustimmung oder zumindest seine Stellungnahme gegenüber dem Gericht erforderlich ist. Wer den Sachwalter ignoriert, riskiert Verzögerungen bei der gerichtlichen Bestätigung.
Welche Anfechtungsrisiken bestehen bei einem Erwerb aus der Eigenverwaltung? Die Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO gelten auch im Eigenverwaltungsverfahren. Bei übertragender Sanierung im Wege des Asset Deals ist das Risiko geringer, da die Transaktion im Verfahren selbst und unter Gläubigeraufsicht vollzogen wird. Entscheidend ist die fair-market-value-Argumentation: Der Kaufpreis muss dem Verkehrswert der übertragenen Substanz entsprechen. Unabhängige Bewertungsgutachten sind in diesem Kontext keine Formalität, sondern Anfechtungsschutz. Mehr zur Strukturlogik bietet der Überblick zur übertragenden Sanierung.
Wie verhält sich die Eigenverwaltung zur Sondersituation als Erwerbsgrundlage? Eigenverwaltung ist eine der häufigsten formalen Verfahrensschienen, in denen eine Sondersituation sich materialisiert. Sie definiert den Rahmen, innerhalb dessen Erwerbsverhandlungen geführt werden. Die Sondersituation selbst ist das wirtschaftliche Substrat: Ein Unternehmen mit Substanz, das in Normalbedingungen nicht erwerbbar wäre. Eigenverwaltung ist der juristische Kanal, über den diese Substanz den Erwerber erreicht.
Was passiert mit Mitarbeitern bei einer übertragenden Sanierung aus der Eigenverwaltung? Der Erwerber wählt. Das ist der wesentliche Unterschied zum Share Deal: Bei übertragender Sanierung im Asset Deal übernimmt der Erwerber die Mitarbeiter, die er übernehmen will, mit den Rechtsfolgen des § 613a BGB. Mitarbeiter, die nicht übernommen werden, verbleiben in der Insolvenzmasse und werden dort abgewickelt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt im Insolvenzverfahren eingeschränkt: Die Insolvenzordnung erlaubt kürzere Kündigungsfristen. Diese Selektivität ist einer der zentralen wirtschaftlichen Vorteile der übertragenden Sanierung gegenüber dem Share Deal.
Ist Eigenverwaltung geeignet für Cross-Border-Transaktionen? Eingeschränkt. Die Eigenverwaltung ist ein deutsches Verfahrenskonzept. Tochtergesellschaften in anderen Jurisdiktionen sind nicht automatisch einbezogen. Bei Transaktionen mit Substanz in mehreren Ländern läuft das deutsche Eigenverwaltungsverfahren parallel zu separaten Verfahren oder außergerichtlichen Strukturierungen in den anderen Jurisdiktionen. Die Koordination dieser parallelen Schienen ist eine eigenständige Aufgabe, die eine zentrale Transaktionssteuerung erfordert. Das Distressed M&A-Framework beschreibt die Koordinationslogik.
Verwandte Begriffe
- Sondersituation: Das wirtschaftliche Substrat, aus dem Eigenverwaltungsverfahren entstehen.
- Distressed M&A: Die Transaktionsdisziplin, in der Eigenverwaltungsverfahren als Erwerbskanal genutzt werden.
- Carve-out: Strukturell verwandt, wenn einzelne Geschäftsbereiche aus dem Eigenverwaltungsverfahren herausgelöst werden.
- Plattformlogik: Das strategische Ziel hinter dem Erwerb aus der Eigenverwaltung, Substanz in eine skalierbare Konfiguration überführen.
Eigenverwaltung ist kein Privileg des Schuldners. Sie ist ein Fenster für den Erwerber, der weiß, wie es sich öffnet.
