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Sondersituationen9 Min. LesezeitNovember 2026

Das StaRUG-Verfahren. Was es leistet, was es nicht leistet.

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Das StaRUG-Verfahren ist kein Rettungsschirm. Es ist ein Werkzeug mit enger Gebrauchsanweisung. Wer es zu spät einsetzt, hat es falsch eingesetzt. Wer es zu früh einsetzt, riskiert, die eigene Verhandlungsposition zu verbrennen. Und wer es einsetzt, ohne die Stakeholder-Konstellation zu kennen, unterschreibt einen Plan, den er nicht halten kann. Aus Erwerber-Sicht ist das StaRUG-Verfahren eines der interessantesten Transaktionsfenster im deutschsprachigen Raum. Es ist auch eines der am häufigsten missverstandenen.

Was das StaRUG leistet und was es nicht tut

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, seit Januar 2021 in Kraft, ist das zentrale vorinsolvenzliche Instrument des deutschen Restrukturierungsrechts. Es erlaubt Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind, aber noch nicht insolvent, einen gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplan gegen widerstrebende Gläubiger durchzusetzen. Ohne Insolvenzantrag. Ohne öffentliche Bekanntmachung als Standard. Mit erhaltener Geschäftsführungsbefugnis.

Was es nicht tut: Es schützt nicht vor eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Es verpflichtet keine Anteilseigner zur Mitarbeit, soweit der Plan nicht auch die Gesellschafterebene einbezieht. Es erzeugt keine automatische Vollstreckungsschutzwirkung, außer auf Antrag. Es ist kein Freifahrtschein zur Umgehung von Verbindlichkeiten. Wer das StaRUG als pauschales Schuldenmoratorium begreift, hat seinen Anwendungsbereich nicht verstanden.

Der entscheidende Eingangsparameter ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne drohende Zahlungsunfähigkeit schließen das StaRUG aus und erzwingen den Weg in die Insolvenz. Dieses Zeitfenster, die Phase zwischen erkanntem Problem und eingetretener Krise, ist das eigentliche Operationsfeld des Gesetzes. Es ist schmal. Wer es verpasst, hat keine zweite Chance auf diesen Pfad. Die Lektüre zur Frage des richtigen Einstiegszeitpunkts in einer Distressed-M&A-Situation zeigt, warum diese Entscheidung selten vom Verkäufer allein getroffen wird.

Die Verfahrensschienen im Überblick

Das StaRUG kennt mehrere Instrumente, die einzeln oder kombiniert eingesetzt werden können. Die Stabilisierungsanordnung schützt das Unternehmen vorübergehend vor Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger. Der Restrukturierungsplan ist das Kernstück: ein Vertragswerk zwischen Schuldner und Gläubigern, das Forderungsverzichte, Zinsstundungen, Laufzeitverlängerungen, Sicherheitenabgaben und in Ausnahmefällen auch Anteilsübertragungen enthält. Die gerichtliche Planbestätigung sichert die Bindungswirkung gegen dissentierende Gläubiger innerhalb einer Klasse, die überstimmt wurde.

Das Verfahren läuft nicht öffentlich, es sei denn, das Unternehmen beantragt dies oder das Gericht ordnet Bekanntmachung an. Diese Vertraulichkeit ist für Erwerber ein erheblicher Vorteil. Eine Sondersituation, die sich im stillen Verfahren löst, erschüttert Kundenbindungen weniger als eine öffentlich bekannte Insolvenz. Schlüsselmitarbeiter laufen nicht davon. Lieferantenketten stabilisieren sich leichter.

Planklassen und Mehrheitserfordernisse

Der Restrukturierungsplan teilt Gläubiger in Klassen ein. Innerhalb jeder Klasse entscheidet eine Summenmehrheit von 75 Prozent über Annahme oder Ablehnung. Klassen, die den Plan ablehnen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht überstimmt werden, sofern sie durch den Plan nicht schlechter gestellt sind als im Vergleichsszenario ohne Restrukturierung. Dieses Cross-Class-Cram-Down-Element ist die eigentliche Stärke des StaRUG gegenüber rein konsensualen Lösungen.

Was das für Erwerber bedeutet: Ein Erwerb, der Teil eines StaRUG-Plans ist, also eine Substanzübertragung, die im Planwerk vorgesehen und gerichtlich bestätigt ist, genießt ein erhöhtes Maß an Anfechtungsschutz. Das Anfechtungsrisiko, das bei Transaktionen kurz vor einem späteren Insolvenzantrag immer latent besteht, wird durch die gerichtliche Planbestätigung erheblich mitigiert. Kein Garant. Aber deutlich belastbarer.

Die Stakeholder-Konstellation als eigentliche Verhandlungsfrage

Ein Restrukturierungsplan steht und fällt mit der Gläubigertopologie. Gesicherte Gläubiger, Senior-Tranchen, Mezzanine-Positionen, Convertible Notes mit drohenden Maturity Defaults, ungesicherte Lieferanten. Jede dieser Gruppen hat andere Interessen, andere Hebel, andere Ausfallerfahrungen. Wer im StaRUG-Verfahren verhandelt, verhandelt nicht mit dem Unternehmen. Er verhandelt mit einem Konsortium unterschiedlicher Interessenlagen, die alle gleichzeitig bedient werden müssen.

Die Verhandlungsführung muss deshalb integriert sein, nicht sequenziell. Wer zuerst mit dem Senior-Gläubiger einigt, ohne die Mezzanine-Schicht zu berücksichtigen, provoziert einen Einspruch, der die gerichtliche Bestätigung verzögert oder gefährdet. Wer zu viel in die Gläubigerklassen gibt, hat zu wenig für die operative Stabilisierung der Plattform übrig. Die Balance zwischen Gläubigerbefriedigung und erhaltenem Unternehmenswert ist die methodisch schwierigste Aufgabe des Verfahrens.

Hinzu kommt die Anteilseignerebene. Sofern der Plan Eingriffe in Gesellschafterrechte vorsieht, müssen diese als eigene Planklasse einbezogen werden. Vorzugsaktionäre mit Liquidation Preferences, stimmrechtslose Anteile, Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarungen. Jedes dieser Instrumente reagiert anders auf den Planmechanismus. Wer die Cap-Table-Mechanik nicht in ihrer Wechselwirkung liest, baut Pläne, die an einzelnen Klammern hängen.

Wann StaRUG nicht greift

Es gibt Konstellationen, in denen das StaRUG das falsche Instrument ist. Eingetretene Zahlungsunfähigkeit, wie bereits gesagt, schließt es aus. Überschuldung ohne gleichzeitig drohende Zahlungsunfähigkeit ebenso. Verfahren, in denen Verbraucherinteressen unmittelbar betroffen sind und besondere Schutzmechanismen greifen, fallen unter sektorspezifische Ausnahmen. Unternehmen, die primär auf Abtretung ihrer gesamten Aktiva abzielen, sind besser im Asset Deal aus der Insolvenz aufgehoben.

Für Erwerber besonders relevant: Das StaRUG schützt nicht vor dem Verlust von Kundenverträgen mit Change-of-Control-Klauseln. Wenn der Erwerb strukturell eine Anteilsübertragung vorsieht, die eine solche Klausel auslöst, hilft kein Restrukturierungsplan. Die Klausel greift. Der Vertrag kündigt. Das ist ein Risiko, das in der juristischen Due Diligence identifiziert und in der Transaktionsstruktur adressiert werden muss, bevor der Plan aufgesetzt wird.

Ebenso gilt: Bei Transaktionen mit regulatorischen Genehmigungspflichten, FDI-Filings nach dem deutschen AWG, Sektorgenehmigungen bei KRITIS-relevanten Zielunternehmen oder NIS-2-relevanten Betreibern, läuft das Genehmigungsverfahren parallel und unabhängig vom StaRUG-Verfahren. Ein gerichtlich bestätigter Restrukturierungsplan ersetzt keine AWG-Freigabe. Wer beide Schienen nicht gleichzeitig führt, erlebt ein Closing, das am Behördentisch hängt.

Der Erwerber im StaRUG-Verfahren

Wie tritt ein Erwerber in ein laufendes StaRUG-Verfahren ein? In den meisten Fällen nicht als Partei des Plans, sondern als Käufer der operativen Substanz, die im Rahmen des Plans veräußert wird. Der Plan sieht die Veräußerung eines Geschäftsbereichs vor, die Erlöse fließen in die Gläubigerbefriedigung, der Erwerber erhält die Substanz bereinigt von den Verbindlichkeiten. Dieses Muster ist strukturell ein Asset Deal mit plangerichteter Abstützung.

Die Stärke dieser Konfiguration liegt im verringerten Anfechtungsrisiko und in der Möglichkeit, die Transaktion still und geordnet abzuwickeln. Die Schwäche liegt in der Komplexität der Plangestaltung, die Zeit braucht. Mehr Zeit als ein § 363-Sale in den USA. Mehr Zeit als ein klassischer Asset Deal ohne Verfahren. Wer mit einem engen Transaktionsfenster konfrontiert ist, also einem drohenden Liquiditätsengpass innerhalb weniger Wochen, muss prüfen, ob das StaRUG-Verfahren schnell genug ist. In vielen Fällen ist es das. In einigen nicht.

Für die ersten 72 Stunden nach einer Erstanfrage bedeutet das konkret: Die Verfahrensschiene muss identifiziert, die Gläubigertopologie muss verstanden, und der Planstatus muss bekannt sein. Wer erst im indikativen Angebot merkt, dass ein StaRUG-Verfahren läuft oder beantragt werden soll, hat wertvolle Strukturierungszeit verloren. Die Substanz-Information, die ein Erwerber braucht, unterscheidet sich im StaRUG-Kontext von der Substanz-Information in einem freien Auktionsprozess.

Mitarbeiterübergang und operative Kontinuität

Ein oft unterschätzter Aspekt des StaRUG-Verfahrens ist die Frage des Mitarbeiterübergangs. Soweit die Transaktion als Asset Deal gestaltet ist, greift § 613a BGB mit seiner vollen Kraft. Widerspruchsrechte der Mitarbeiter, Informationspflichten, Konsultationspflichten gegenüber dem Betriebsrat nach § 111 BetrVG. Diese Pflichten entfallen nicht, weil das Verfahren vorinsolvenzlich ist. Sie greifen mit derselben Intensität wie bei jedem anderen Betriebsübergang.

Was das für die Planung bedeutet: Der Mitarbeiterinformationsprozess muss in die Transaktionsplanung integriert sein. Wer die § 613a-Mitteilung als bürokratischen Nachklang behandelt, riskiert massenhafte Widersprüche in der Schlüsselmitarbeiter-Gruppe. Der Wert einer technologischen Substanz, aus der das Engineering-Team ausgetreten ist, ist eine Patentakte. Nicht mehr. Wer die Mitarbeiter halten will, muss früh mit ihnen sprechen. Ehrlich, sachlich, konkret. Mehr dazu in der Betrachtung der ersten 100 Tage nach dem Closing.

StaRUG im Vergleich zu Chapter 11 und Scheme of Arrangement

Das StaRUG ist nicht das einzige vorinsolvenzliche Instrument, das ein Erwerber kennen muss. Chapter 11 in den USA bietet mit dem Pre-Pack und dem § 363-Sale zwei strukturell unterschiedliche Zugänge: Der Pre-Pack ist schnell, weil die Gläubigerzustimmung vor Antrag eingeholt wird. Der § 363-Sale erlaubt den Erwerb der Substanz frei von Altverbindlichkeiten mit gerichtlicher Bestätigung. In Israel gibt das Hesder-Verfahren dem Gericht weitreichende Gestaltungsbefugnisse. In Großbritannien erlaubt der Restructuring Plan seit 2020 ein Cross-Class-Cram-Down mit noch weiterem Anwendungsbereich als das StaRUG.

Jedes dieser Instrumente verlangt andere Verhandlungsführung, andere Zeitplanung, andere Co-Counsel-Konstellation. Ein Erwerber, der nur das StaRUG kennt, kann im deutschen Raum agieren. Ein Erwerber, der Chapter 11, Hesder und Scheme of Arrangement gleichzeitig kennt und anwenden kann, kann in allen relevanten Sondersituationen-Märkten des westlichen Wirtschaftsraums agieren. Diese Breite ist kein akademisches Interesse. Sie ist operative Voraussetzung für Transaktionen, bei denen die Substanz in einer Jurisdiktion liegt, der Erwerber in einer anderen, und die Investorenbasis in einer dritten.

Wer einen Carve-out aus einem Konzern mit einer vorinsolvenzlichen Restrukturierung verbindet, begegnet häufig genau dieser Kombination. Deutsches StaRUG für die operative Substanz in Deutschland, Chapter 11 Pre-Pack für die US-Tochter, Arbeitnehmerübergang nach TUPE in der britischen Einheit. Drei Verfahren. Ein Closing-Fenster. Diese Gleichzeitigkeit ist die eigentliche Herausforderung.

Was ein Erwerber im StaRUG-Kontext konkret braucht

Erstens: eine klare Einschätzung der Verfahrensschiene. Ist der Restrukturierungsplan bereits beantragt? Ist eine Stabilisierungsanordnung in Kraft? Welche Klassen sind wie besetzt? Gibt es bereits Planterm Sheets mit einzelnen Gläubigern? Diese Informationen entscheiden darüber, welche Transaktionsstruktur überhaupt möglich ist.

Zweitens: eine vollständige Gläubigertopologie. Gesicherte Gläubiger mit Sicherungsumfang. Convertible Notes mit Maturity-Daten. Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritts-Profil. Pensionsrückstellungen. Nur wer weiß, wer was fordert, kann einen Plan strukturieren, der die Mehrheitserfordernisse erfüllt. Dreiviertel-Mehrheit je Klasse. Kein Gläubiger schlechter gestellt als im Vergleichsszenario. Diese beiden Bedingungen lassen sich nur erfüllen, wenn die Zahlen stimmen.

Drittens: Verständnis der regulatorischen Schichten. Bei KRITIS-relevanten Unternehmen, bei NIS-2-pflichtigen Betreibern, bei FDI-sensiblen Sektoren braucht der Plan eine regulatorische Flankierung. Nicht als Anhang. Als integralen Bestandteil der Transaktionsstruktur. Wer das AWG-Screening nach dem Closing beginnt, hat es zu spät begonnen. Die Permanent-Capital-Logik, die langfristige Plattformintegration statt kurzfristiger Exit-Orientierung, verträgt keine regulatorischen Überraschungen nach dem Closing.

Methodisch. Strukturiert. Ohne Abkürzungen.

Das StaRUG öffnet ein Fenster. Wer weiß, wie breit es ist, entscheidet, was hindurchgeht.

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