§270b InsO. Die drei Voraussetzungen des Schutzschirms.
```html§270b InsO ist kein Auffangnetz. Er ist ein Werkzeug, das unter präzisen Bedingungen greift, und wer diese Bedingungen nicht kennt, verschenkt das einzige Zeitfenster, in dem eine Sanierung noch möglich ist. Drei Voraussetzungen. Jede einzeln prüfbar. In der Kombination entscheidend.
Was der Schutzschirm leistet, und was er nicht leistet
Das Schutzschirmverfahren nach §270b InsO ist ein vorinsolvenzliches Instrument. Es setzt voraus, dass ein Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber auf dem Weg dorthin. Es gibt dem Schuldner Zeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten, unter gerichtlichem Schutz und in Eigenverwaltung, ohne dass ein externer Insolvenzverwalter die Kontrolle übernimmt. Die Maximalfrist beträgt drei Monate.
Was der Schutzschirm nicht leistet: Er hebt die wirtschaftliche Substanz nicht, die fehlt. Er stoppt keine Kunden, die bereits abgewandert sind. Er macht keine Technologie wettbewerbsfähig, die veraltet ist. Er ist ein Verfahrensrahmen, kein Sanierungsprogramm. Wer das verwechselt, tritt in das Verfahren ein und verlässt es drei Monate später ohne Plan, mit verbranntem Kredit bei Lieferanten und Mitarbeitern.
Aus Erwerber-Perspektive ist §270b InsO regelmäßig der Moment, in dem eine Sondersituation ihre klarste Form annimmt. Der Schuldner ist identifiziert. Das Zeitfenster ist dokumentiert. Die Substanz ist noch vorhanden. Wer hier methodisch agiert, kann in zweiundsiebzig Stunden eine belastbare Ersteinschätzung liefern, und in wenigen Wochen ein indikatives Angebot.
Die erste Voraussetzung: Drohende Zahlungsunfähigkeit
§270b InsO setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus. Nicht eingetretene. Nicht Überschuldung allein. Drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des §18 InsO liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Der Prognosezeitraum beträgt typischerweise zwölf bis vierundzwanzig Monate.
Diese Abgrenzung ist scharf. Wer bereits zahlungsunfähig ist nach §17 InsO, verliert den Schutzschirm-Zugang. Er muss innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. §270b ist für diese Konstellation nicht mehr offen. Wer unter §19 InsO überschuldet ist, kann den Schutzschirm beantragen, sofern die Fortführung überwiegend wahrscheinlich ist. Die Voraussetzungen überlagern sich, und die Abgrenzung verlangt präzise Bilanz- und Liquiditätsanalyse.
In der Praxis bedeutet das: Eine saubere Liquiditätsplanung über dreizehn Wochen ist die Mindestvoraussetzung, um überhaupt einschätzen zu können, ob §270b zugänglich ist. Fehlt diese Planung, ist die Antragstellung ein Blindflug. Wer als potenzieller Erwerber oder Berater eine Sondersituation prüft, fragt zuerst nach dieser Planung. Drei Absätze zu Marktpotenzial helfen nicht. Eine Liquiditätskurve mit Fälligkeitsterminen hilft.
Die zweite Voraussetzung: Nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung
Das Gericht prüft bei Antragstellung, ob die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das ist eine niedrige Hürde, und das ist bewusst so gestaltet. Das Gericht prüft nicht, ob die Sanierung wahrscheinlich gelingt. Es prüft nur, ob sie offensichtlich scheitern muss. Der Maßstab schützt den Schuldner vor vorschneller Ablehnung.
Trotzdem ist diese Voraussetzung inhaltlich anspruchsvoll. Ein Sanierungskonzept, das erkennbar keine Substanz hat, ein Unternehmen ohne Kunden, ohne Technologie, ohne Schlüsselpersonen, das keine Vertragsgrundlage mehr hat, wird als offensichtlich aussichtslos bewertet. Gerichte haben in der Praxis durchaus abgelehnt, wenn das vorgelegte Material die strukturellen Ursachen der Krise nicht adressierte.
Was ein tragfähiges Sanierungskonzept zeigen muss
Ein belastbares Sanierungskonzept für den Schutzschirm-Antrag zeigt drei Dinge. Erstens die Krisenursache, konkret und nicht als allgemeine Marktlage beschrieben. Zweitens den Sanierungspfad, mit Maßnahmen, Verantwortlichen, Zeitplan. Drittens eine Planungsrechnung, die zeigt, dass das Unternehmen nach der Sanierung tragfähig weitergeführt werden kann.
Aus Erwerber-Perspektive ist dieses Konzept oft der erste belastbare Einblick in die tatsächliche Lage des Unternehmens. Wer es liest wie ein Kaufprüfer, also gegen den Strich, sieht schnell, ob die Substanz vorhanden ist oder ob das Konzept ein Dokument für das Gericht ist, ohne operative Deckung. Beides gibt Informationen. Beides steuert die Ersteinschätzung.
Die dritte Voraussetzung: Die Bescheinigung des Sachverständigen
§270b Abs. 1 Satz 3 InsO verlangt eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation. Diese Bescheinigung muss bestätigen, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, nicht aber eingetretene Zahlungsunfähigkeit, und dass die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Die Bescheinigung ist keine Formalie. Sie ist ein inhaltliches Dokument, das der Sachverständige mit eigenem Haftungsrisiko unterzeichnet. Ein Sachverständiger, der eine Bescheinigung ausstellt, ohne die Liquiditätslage tatsächlich geprüft zu haben, exponiert sich erheblich. In der Praxis variiert die Qualität dieser Bescheinigungen stark. Manche sind fundiert und tragen das Verfahren. Manche sind dünn und erzeugen Probleme bei der Gerichtsprüfung.
Für einen potenziellen Erwerber ist die Qualität der Bescheinigung ein Indikator. Wer sie aufmerksam liest, sieht, ob die Analyse hinter der Bestätigung steht. Ob die Liquiditätsrechnung auf aktuellen Zahlen basiert. Ob die Sanierungsmaßnahmen konkret beschrieben oder nur allgemein formuliert sind. Schwache Bescheinigungen erzeugen Unsicherheit über die Belastbarkeit des gesamten Verfahrens.
Die Frist und ihre operative Konsequenz
Der Schutzschirm läuft maximal drei Monate. Das Gericht kann die Frist auf Antrag verlängern, bleibt aber an enge Grenzen gebunden. Innerhalb dieser drei Monate muss ein Insolvenzplan ausgearbeitet und den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt werden. Ein Plan, der keine Gläubigermehrheit findet, führt in das reguläre Insolvenzverfahren.
Drei Monate sind wenig. Für eine Akquisition aus dem Schutzschirmverfahren bedeutet das: Wer als Erwerber zu spät kommt, findet kein offenes Fenster mehr. Der Zeitplan des Verfahrens wartet nicht. Wer in den ersten zweiundsiebzig Stunden keine belastbare Position einnimmt, ist im weiteren Verlauf Zuschauer, nicht Bieter. Das ist der zentrale operative Druck dieser Verfahrensart. Mehr zur Frage des richtigen Einstiegszeitpunkts in Sondersituationen findet sich unter Distressed M&A · Wann der richtige Einstiegszeitpunkt ist.
Für Schlüsselmitarbeiter des betroffenen Unternehmens ist diese Frist ebenfalls zentral. Sie wissen, dass der Schutzschirm läuft. Sie beobachten, ob ein tragfähiger Investor erscheint. Wer in den ersten Wochen des Verfahrens keine klare Kommunikation erhält, beginnt zu suchen. Ein Schutzschirm, der drei Monate dauert und dabei zwanzig Prozent der tragenden Entwickler verliert, liefert am Ende eine technisch geschwächte Substanz, die im Plan mit vollem Wert angesetzt wird. Das ist eine strukturelle Fehler-Quelle, die in der Bewertungsarbeit vorausgedacht werden muss.
Der Unterschied zwischen §270b InsO und StaRUG
§270b InsO und das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, adressieren ähnliche Situationen, aber mit unterschiedlichen Mechaniken. StaRUG greift bei drohender Zahlungsunfähigkeit, ohne formellen Insolvenzantrag, und ermöglicht gezielte Eingriffe in Gläubiger-Rechtsverhältnisse durch einen Restrukturierungsplan mit gerichtlicher Bestätigung. §270b InsO ist ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Wer §270b beantragt, ist formal insolvent oder drohend insolvent und hat den Insolvenzantrag gestellt.
Die praktische Konsequenz: StaRUG ist diskreter. Es gibt keine öffentliche Insolvenzmeldung, keinen Insolvenzverwalter, keine Erschütterung der Kundenbeziehungen durch einen formellen Antrag. Für Unternehmen, deren Geschäft auf Vertrauen basiert, auf Zertifikaten, auf Rahmenverträgen mit Kündigungsklauseln bei Insolvenz, ist StaRUG oft die funktionalere Schiene. §270b InsO ist dann vorzuziehen, wenn die Gläubigerbasis breiter ist, wenn Anfechtungsrisiken bereinigt werden sollen, oder wenn die Geschäftskontinuität durch das formelle Verfahren besser gesichert wird.
Für Erwerber in regulierten Sektoren tritt eine zusätzliche Dimension hinzu. Unternehmen, die unter KRITIS-Regulierung oder NIS-2 fallen, brauchen nach einem Eigentümerwechsel in bestimmten Konstellationen behördliche Genehmigungen oder Meldungen. Der gewählte Verfahrensrahmen beeinflusst, welche Genehmigungspflichten greifen und wie viel Zeit die Behördenkommunikation kostet. Das muss in die Transaktionsstruktur eingebaut werden, nicht nachträglich adressiert. Distressed M&A in regulierten Sektoren verlangt diese Antizipation bereits in der Ersteinschätzung.
Was der Schutzschirm für die Transaktionsstruktur bedeutet
Eine Akquisition aus dem Schutzschirmverfahren ist typischerweise ein Asset Deal. Die Substanz wird aus der insolventen Trägergesellschaft herausgehoben und in eine Erwerbsgesellschaft überführt. Was nicht übertragen wird, bleibt bei der alten Gesellschaft und geht in das Regelinsolvenzverfahren. Diese Konstruktion hat den Vorteil, dass der Erwerber selektiv die Substanz übernimmt, ohne die Verbindlichkeiten, die das Unternehmen in die Krise geführt haben.
Die Kehrseite: Jeder Vermögensgegenstand muss spezifisch übertragen werden. Kundenverträge mit Change-of-Control-Klauseln oder Zustimmungsvorbehalten verlangen die Mitwirkung der Kunden. IP-Rechte werden per separatem Übertragungsvertrag bewegt. Mitarbeiter gehen nach §613a BGB über, mit ihren Widerspruchsrechten, mit Betriebsrats-Konsultation nach §111 BetrVG, mit allen arbeitsrechtlichen Folgen. Das ist keine administrative Last, die nach Closing abgewickelt wird. Das ist eine operative Sequenz, die parallel zur Due Diligence vorbereitet wird. Was in den ersten hundert Tagen nach Closing gilt, liegt häufig in diesen Vorbereitungen begründet. Mehr dazu unter Post-Merger · Die ersten 100 Tage.
Bei Carve-out-ähnlichen Strukturen, also wenn der Schutzschirm für einen Geschäftsbereich innerhalb einer größeren Unternehmensgruppe relevant wird, kommen weitere Schichten hinzu: TSA-Verhandlungen, Marken-Übergangsregelungen, Lizenzen für geteilte Technologie, Trennung von IT-Systemen. Diese Arbeit ist eine eigenständige Disziplin. Wer sie unterschätzt, zahlt beim Carve-out die Zeche in Form von Abhängigkeiten, die noch Jahre nach dem Closing operativ binden. Wie diese Abhängigkeiten systematisch gelöst werden, beschreibt Carve-out als Handwerk.
Drei Voraussetzungen. Eine operative Konsequenz.
§270b InsO greift, wenn drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, und eine qualifizierte Bescheinigung diese Lage bestätigt. Diese drei Voraussetzungen sind prüfbar. Sie sind keine weichen Kriterien. Wer sie kennt, kann eine Sondersituation einordnen, bevor das Verfahren eröffnet ist, und in der richtigen Phase eintreten.
Wer die Voraussetzungen nicht kennt, agiert reaktiv. Er erfährt vom Schutzschirm durch eine Pressemitteilung oder einen Hinweis des Insolvenzverwalters. Zu diesem Zeitpunkt ist das Zeitfenster bereits zu einem erheblichen Teil verbraucht. Die Substanz ist bekannt. Die Bieterkonkurrenz ist im Anlaufen. Der Vorteil des frühen Eintritts ist weg.
Workout-Disziplin bedeutet in diesem Zusammenhang, die Struktur eines Verfahrens zu kennen, bevor es eröffnet wird. Die Voraussetzungen zu lesen, bevor das Gericht sie prüft. Den Transaktionspfad zu antizipieren, bevor der Insolvenzplan steht. Diese Antizipation ist nicht Spekulation. Sie ist die methodische Grundlage eines strukturierten Erwerbs aus einer Sondersituation.
Drei Voraussetzungen. Ein Fenster. Wer es kennt, tritt ein. Wer es nicht kennt, sieht es sich schließen.
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