StaRUG und Eigenverwaltung im Vergleich. Welches Regime wann trägt.
```htmlZwei Regime, ein Ziel. StaRUG und Eigenverwaltung sollen Unternehmen vor der formellen Insolvenz retten oder durch sie hindurch tragen, ohne dass Substanz verbrennt. Für einen Erwerber in einer Sondersituation ist die Unterscheidung nicht akademisch. Sie entscheidet über Transaktionsgeschwindigkeit, Gläubigermehrheiten, Anfechtungsrisiken und die operative Ausgangslage nach dem Closing. Wer die beiden Schienen nicht auseinanderhalten kann, kauft auf der falschen Seite der Kurve.
Zwei Regime, zwei Ausgangspunkte
Das StaRUG, in Kraft seit Januar 2021, ist ein vorinsolvenzliches Werkzeug. Es setzt drohende Zahlungsunfähigkeit voraus, keine eingetretene. Das Unternehmen ist noch handlungsfähig, die Liquiditätskrise liegt im Prognosehorizont. Gläubiger können in Gruppen sortiert und mit qualifizierter Mehrheit überstimmt werden, ohne dass ein förmlicher Insolvenzantrag gestellt wird. Das Verfahren läuft weitgehend ohne Öffentlichkeit. Der Schuldner berichtet dem Gericht, nicht umgekehrt.
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO setzt ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind bereits eingetreten oder unmittelbar drohend. Der Schuldner beantragt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zu behalten, unter Aufsicht eines Sachwalters statt eines Insolvenzverwalters. Die Insolvenzmeldung ist öffentlich. Kunden wissen es. Lieferanten wissen es. Mitarbeiter wissen es.
Dieser Unterschied im Ausgangspunkt ist für einen Erwerber der erste Weichenstellungspunkt. Eine Transaktion aus dem StaRUG kommt mit laufenden Kundenbeziehungen, stabilen Lieferketten, einem Vertriebsapparat, der noch funktioniert. Eine Transaktion aus der Eigenverwaltung kommt mit einer Substanz, die bereits Reibungsverluste absorbiert hat. Die Plattformlogik bleibt dieselbe. Die Ausgangsbewertung nicht.
Die Mehrheitsmechanik im Vergleich
Im StaRUG werden Gläubiger in Gruppen eingeteilt. Gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, nachrangige Gläubiger, gegebenenfalls Anteilsinhaber. Innerhalb jeder Gruppe entscheidet eine Summenmehrheit von 75 Prozent über den Restrukturierungsplan. Stimmt eine Gruppe ab, aber nicht mit der erforderlichen Mehrheit, kann das Gericht die ablehnende Gruppe unter bestimmten Voraussetzungen überstimmen, sogenannter Cross-Class-Cram-Down. Dieser Mechanismus ist eine der stärksten Waffen des StaRUG.
In der Eigenverwaltung läuft die Gläubigerpartizipation über den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. Insolvenzpläne nach §§ 217 ff. InsO verlangen ebenfalls Gruppenabstimmungen. Auch hier ist ein Cram-Down möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Unterschied liegt in der Verhandlungsatmosphäre. Im StaRUG verhandelt das Unternehmen mit seinen Gläubigern vor dem Hintergrund eines noch laufenden Betriebs. In der Eigenverwaltung verhandelt der Schuldner unter dem Dach eines eröffneten Verfahrens, mit einem Sachwalter im Raum und einem Gläubigerausschuss, der eigene Interessen artikuliert.
Was das für die Erwerbsstruktur bedeutet
Wer als Erwerber in ein StaRUG-Verfahren eintritt, kauft in der Regel aus einer vorinsolvenzlichen Struktur, oft als Asset Deal, mit Zustimmung der relevanten Gläubigergruppen und gerichtlicher Bestätigung des Plans. Die Substanz wird aus ihren Verbindlichkeiten herausgetragen. Die Transaktion steht auf dem Plan, nicht auf der Insolvenzordnung. Wer in eine Eigenverwaltung eintritt, verhandelt mit dem Schuldner-Management unter Sachwalteraufsicht. Die Entscheidungsarchitektur ist komplexer. Mehr Stimmen. Mehr Vetopunkte. Mehr Zeit.
Verfahrensdauer und das Zeitfenster des Erwerbers
Das StaRUG ist auf Geschwindigkeit ausgelegt. Ein Restrukturierungsplan kann in wenigen Wochen entwickelt, abgestimmt und gerichtlich bestätigt werden, wenn die Gläubigerstruktur übersichtlich ist. Die gerichtliche Beteiligung ist im Grundfall minimal. Erst wenn Stabilisierungsanordnungen beantragt werden, tritt das Gericht stärker in den Vordergrund. Für einen Erwerber bedeutet das: Das Transaktionsfenster ist eng, aber kalkulierbar. Wer in den ersten zweiundsiebzig Stunden eine belastbare Ersteinschätzung vorlegen kann, kann dieses Fenster nutzen.
Die Eigenverwaltung dauert länger. Ein typisches Verfahren mit Insolvenzplan läuft zwischen sechs und vierzehn Monaten, abhängig von Verfahrenskomplexität, Gläubigerstruktur und operativer Lage. Diese Zeitstrecke ist für einen Erwerber in beide Richtungen relevant. Mehr Zeit bedeutet mehr Prüfungstiefe. Es bedeutet aber auch mehr Substanzabrieb. Mitarbeiter, die in der Ungewissheit kündigen. Kunden, die parallel Lieferanten testen. Verträge, die auslaufen, ohne verlängert zu werden. Der Erwerber, der zu spät in ein Eigenverwaltungsverfahren einsteigt, übernimmt eine ausgedünnte Substanz.
Diese Dynamik ist der Kern des Distressed-M&A-Timings. Zu früh, und der Verkäufer ist nicht bereit. Zu spät, und die Substanz ist verbrannt. Im StaRUG liegt das optimale Einstiegsfenster früher. In der Eigenverwaltung verschiebt es sich, aber es bleibt endlich.
Eingriffstiefe und Schutzbereich
Das StaRUG schützt den Schuldner während des Verfahrens durch Stabilisierungsanordnungen. Gläubiger können vorübergehend an der Vollstreckung gehindert werden. Verträge können nicht allein wegen der Restrukturierungseinleitung gekündigt werden. Dieser Schutz ist zeitlich begrenzt, aber er gibt dem Unternehmen den Raum, die Restrukturierung zu vollziehen, ohne dass einzelne Gläubiger die Transaktion torpedieren.
Die Eigenverwaltung hat einen anderen Schutzmechanismus. Mit Eröffnung des Verfahrens greift die Insolvenzsperre. Vollstreckungsmaßnahmen sind ausgesetzt. Kündigungen wegen Zahlungsverzugs sind eingeschränkt. Gleichzeitig aber greift die Insolvenzmeldung als Signal an alle Beteiligten. Der Schutz ist formell stärker, aber er kommt mit einem Reputationsschaden, den das StaRUG vermeidet.
Für sektorregulierte Unternehmen, also KRITIS-Betreiber nach dem BSI-Gesetz, NIS-2-pflichtige Einrichtungen, FinTech-Unternehmen unter BaFin-Aufsicht oder MedTech-Unternehmen unter MDR-Regime, ist dieser Reputationseffekt nicht nur kommerziell relevant. Eine Insolvenzmeldung kann aufsichtsrechtliche Prüfungen auslösen, Zertifizierungen gefährden und FDI-Screenings nach dem AWG beschleunigen. Wer solche Unternehmen erwirbt, muss diesen Effekt in die Strukturierungsarbeit einrechnen.
Anfechtungsrisiko: Wo die Schienen sich unterscheiden
Eine Frage, die Erwerber in beiden Verfahren beschäftigt, ist das Anfechtungsrisiko. Wird eine Transaktion kurz vor einem späteren Insolvenzantrag vollzogen, kann ein nachfolgender Insolvenzverwalter sie nach §§ 129 ff. InsO anfechten. Das Risiko ist im StaRUG geringer, wenn der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde. Die Bestätigung schützt die im Plan enthaltenen Maßnahmen vor nachträglicher Anfechtung, unter bestimmten Voraussetzungen.
In der Eigenverwaltung läuft die Transaktion innerhalb des eröffneten Verfahrens. Ein gerichtlich bestätigter Insolvenzplan oder ein Section-363-analoger Verkauf in der deutschen Systematik bietet vergleichbaren Schutz. Der Unterschied liegt in der Vorlaufzeit und in der Verfahrensstrenge. Eine Transaktion aus dem StaRUG, die ohne Planbestätigung vollzogen wird, steht auf unsichererem Boden als eine, die im eröffneten Verfahren sachwalterüberwacht läuft.
Die Mitigation des Anfechtungsrisikos verlangt in beiden Schienen denselben methodischen Grundsatz: eine unabhängige Bewertung, die den Fair-Market-Value der Transaktion belegt, eine klare Dokumentation der Gläubigerzustimmungen und, wo nötig, eine Insolvency Opinion. Wer diesen Aufwand scheut, läuft in zwei Jahren in einen Rückabwicklungsanspruch. Das ist kein theoretisches Risiko. Es ist ein bekannter Transaktionsfehler.
Wann StaRUG nicht greift
Das StaRUG hat klare Voraussetzungen, die in der Praxis häufig übersehen werden. Es setzt drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus. Wer zu lange wartet, verliert den Zugang zum Instrument. Ist die Zahlungsunfähigkeit eingetreten, ist die Insolvenzantragspflicht ausgelöst, und das StaRUG ist kein zulässiger Pfad mehr.
Zugleich ist das StaRUG kein universelles Werkzeug. Es erfasst nur Forderungen gegenüber Gläubigern, keine operativen Vertragsbeziehungen per se. Verträge, die Change-of-Control-Klauseln enthalten, werden durch das StaRUG nicht automatisch aufrechterhalten. Kunden, die einen Eigentümerwechsel vertraglich als Kündigungsgrund vereinbart haben, können trotz StaRUG-Verfahren kündigen. Diese Vertragsarbeit ist dem Verfahren vorgelagert und verlangt sorgfältige Prüfung im Rahmen der juristischen Due-Diligence-Spur.
Für Erwerber in Distressed-M&A-Transaktionen bedeutet das: Die Wahl der Verfahrensschiene ist selten frei wählbar. Sie wird oft vorgefunden, vom Schuldner oder dessen Beratern bereits präjudiziert. Die Aufgabe des Erwerbers ist nicht, die Schiene zu wählen, sondern sie vollständig zu verstehen und seine Transaktionsstruktur entsprechend zu kalibrieren.
Mitarbeiterübergang in beiden Schienen
Eine Frage, die in der Transaktionspraxis unterschätzt wird, ist der Mitarbeiterübergang. In beiden Schienen gilt § 613a BGB bei einem Asset Deal. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Mitarbeiter haben ein Widerspruchsrecht. Der Unterschied liegt in der psychologischen Ausgangslage.
Im StaRUG wissen Mitarbeiter in der Regel wenig vom Verfahren. Es ist kein öffentliches Verfahren, es gibt keine Pressemitteilung, oft keine Information an die Belegschaft. Ein Erwerber, der die Substanz aus einem StaRUG-Verfahren übernimmt, tritt in ein Unternehmen ein, dessen Mitarbeiter unter Unsicherheit leiden, aber nicht unter dem akuten Schock einer Insolvenzmeldung. Die Wiedergewinnungsarbeit in den ersten dreißig Tagen nach Closing ist anders dimensioniert. Schwieriger ist das in einer Eigenverwaltung, wo Schlüsselmitarbeiter bereits in den Monaten zwischen Antrag und Closing abwandern. Dieser Substanzverlust ist schwer zu kompensieren, wie der Blick auf die ersten 100 Tage nach dem Closing zeigt.
Die Entscheidung aus Erwerberperspektive
Wer eine Sondersituation prüft, muss in der ersten Einschätzung die Verfahrensschiene vollständig lesen. Nicht nur formal, sondern in ihrer Wirkung auf die Substanz. Ist das Verfahren noch vorinsolvenzlich, wie lange ist das Zeitfenster bis zur möglichen Antragspflicht? Gibt es eine Gläubigerstruktur, die einen StaRUG-Plan trägt, oder ist die Gläubigerbasis zu fragmentiert, zu konfliktgeladen? Ist die Insolvenzmeldung bereits raus, welchen Substanzabrieb hat sie erzeugt?
Diese Fragen sind nicht sequenziell zu beantworten. Sie sind parallel zu beantworten, in denselben zweiundsiebzig Stunden, in denen auch die technische, finanzielle und regulatorische Ersteinschätzung läuft. Wer hier improvisiert, verliert entweder Zeit oder Substanz. Methodisch bedeutet das eine integrierte Sichtung der drei Bewertungsanker: Wiederbeschaffungswert der technischen Substanz, Konfigurationswert in der geplanten Plattformarchitektur, Liquidationswert als untere Grenze. Die Verfahrensschiene beeinflusst alle drei.
Für Konzernabteilungen mit Carve-out-Mandaten gilt eine Besonderheit. Ein Carve-out ist kein Insolvenzverfahren, aber er kann eine analoge Transaktionkomplexität haben. Wer einen nicht-strategischen Bereich aus einem Konzern herauslöst, begegnet ähnlichen Fragen zu Vertragsübergang, Mitarbeiterüberleitung und IP-Klärung, ohne den Schutzrahmen eines Verfahrens. Die Handwerkslogik des Carve-outs ist eigene Disziplin, aber sie teilt mit StaRUG und Eigenverwaltung dasselbe Grundprinzip: Die Substanz muss sauber getrennt, übertragen und stabilisiert werden, bevor Plattformwert entstehen kann.
StaRUG und Eigenverwaltung sind keine Alternativen im Sinne von besser oder schlechter. Sie sind Schienen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, unterschiedlichen Zeitprofilen und unterschiedlichen Wirkungen auf die Substanz. Wer sie kennt, wählt nicht die eine gegenüber der anderen. Wer sie kennt, tritt in die richtige Schiene zur richtigen Zeit, mit der richtigen Transaktionsstruktur, in den ersten zweiundsiebzig Stunden.
Zwei Schienen. Ein Ziel. Wer den Unterschied nicht sieht, zahlt ihn.
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