Share Deal
Ein Share Deal ist der Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einem Zielunternehmen, bei dem der Käufer in die Stellung des bisherigen Gesellschafters eintritt, die Gesellschaft als Rechtsträger fortbesteht und alle Aktiva sowie Passiva ungefiltert übergehen. Der Kaufgegenstand ist nicht die Substanz, sondern die Beteiligung. Was innen steckt, kommt mit.
Definition
Beim Share Deal wechselt der Eigentümer der Gesellschaft, nicht die Gesellschaft selbst. Anteile an einer GmbH werden per notariell beurkundetem Abtretungsvertrag übertragen. Aktien einer AG wechseln per Übereignung oder Umschreibung im Aktienregister. In beiden Fällen bleibt die Gesellschaft als juristische Person vollständig erhalten: mit ihren Verträgen, ihren Mitarbeitern, ihren Verbindlichkeiten, ihren Genehmigungen, ihren Steuerpositionen. Der Erwerber übernimmt nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern den Rechtsträger, dem sie gehören.
Die zivilrechtliche Grundlage in Deutschland ist das allgemeine Schuldrecht des BGB, ergänzt durch die jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Formvorschriften nach GmbHG oder AktG. Bei US-Targets regeln das Delaware General Corporation Law und der Delaware LLC Act den Übergang. Bei israelischen Targets gilt das Israeli Companies Law. Die formalen Anforderungen sind je nach Rechtsordnung verschieden, die strukturelle Logik ist dieselbe: Der Erwerber kauft die Hülle, und alles, was in der Hülle steckt, gehört dazu.
Für eine Sondersituation bedeutet das ein zweischneidiges Instrument. Die Gesellschaft setzt sich fort, was operative Kontinuität schafft. Alle Verbindlichkeiten setzen sich ebenfalls fort, was dem Erwerber ein strukturelles Risiko aufbürdet, das er nicht immer vollständig kennt. Genau dieser Unterschied entscheidet, wann ein Share Deal die richtige Wahl ist und wann nicht.
Abgrenzung
Ein Share Deal ist kein Unternehmenskauf im wirtschaftlichen Sinne, bei dem der Käufer bestimmt, was er nimmt. Er ist ein Anteilskauf, bei dem der Käufer die Gesellschaft als Ganzes nimmt oder gar nicht. Die Selektion von Vermögensgegenständen ist dem Share Deal strukturell fremd. Wer bestimmte Verträge erwerben, bestimmte Verbindlichkeiten zurücklassen und einzelne Assets isoliert übernehmen will, braucht einen Asset Deal oder eine Mischkonfiguration. Der Share Deal kennt dieses Selektionsprinzip nicht.
Ein Share Deal ist auch kein Fusion oder Verschmelzung. Bei einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gehen Vermögen und Verbindlichkeiten zweier Rechtsträger durch Gesamtrechtsnachfolge in einen einzigen über, der andere erlischt. Beim Share Deal bleibt die Zielgesellschaft als eigenständiger Rechtsträger bestehen, mit neuem Gesellschafter. Beide Instrumente führen zur Beteiligung an einer Gesellschaft, aber über grundlegend verschiedene Pfade mit verschiedenen steuerlichen, gesellschaftsrechtlichen und aufsichtsrechtlichen Konsequenzen.
Praxis
In DACH-Transaktionen ohne Insolvenzbezug ist der Share Deal die häufigere Konfiguration. Er erzeugt transaktionelle Einfachheit: eine einzelne Übertragungshandlung statt Dutzender Einzel-Übertragungsakte. Kundenverträge, Lieferantenverträge, Lizenzverträge laufen ohne Zustimmungserklärungen der Gegenseite weiter, es sei denn, sie enthalten Change-of-Control-Klauseln. Mitarbeiter gehen automatisch mit über, ohne BetrVG-Konsultationspflicht nach §613a BGB. Genehmigungen und Zertifikate bleiben erhalten, sofern sie nicht personengebunden sind. Dieser Kontinuitätsvorteil ist erheblich, besonders bei Technologieunternehmen mit komplexen Kundenstrukturen.
Steuerlich entscheidet die Share-Deal-Konfiguration über Verlustvortragserhaltung oder deren Untergang. Nach §8c KStG verfallen steuerliche Verlustvorträge bei einem schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 Prozent vollständig. Bei einem Erwerb zwischen 25 und 50 Prozent gehen sie anteilig unter. Beim Asset Deal stellt sich diese Frage nicht, weil die Verlustvorträge in der Gesellschaft verbleiben und der Erwerber sie nie hatte. Bei einem typischen Transaktionsvolumen von 20 bis 50 Millionen Euro können die steuerlichen Konsequenzen dieser Wahl zwischen 600.000 und 6 Millionen Euro ausmachen. Diese Größenordnung verlangt eigenständige steuerliche Beratung, nicht eine Fussnote im Kaufvertrag. Weitere Details zur steuerlichen Strukturierungsfrage enthält die Analyse zum Asset Deal versus Share Deal in Insolvenzsituationen.
Bei Distressed-M&A-Transaktionen im vorinsolvenzlichen Umfeld ist der Share Deal strukturell schwieriger. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die zur Sondersituation geführt haben, gehen mit über. Das Risikoprofil ist in diesem Stadium selten vollständig bekannt. In der Praxis weichen vorinsolvenzliche Erwerber deshalb oft auf Carve-out-Strukturen mit anschließendem Share Deal der Transfergesellschaft aus, sogenannte Hive-Down-Konfigurationen. Die operative Substanz wird vorab in eine NewCo eingebracht, die dann sauber per Share Deal übertragen wird. Zum Timing solcher Strukturentscheidungen im Distressed-Kontext lohnt sich ein Blick auf den Beitrag zu Distressed M&A und Transaktionszeitfenstern.
Häufige Fragen
Was passiert mit laufenden Verträgen beim Share Deal? Sie laufen unverändert weiter. Die Vertragspartei auf Seiten der Zielgesellschaft bleibt dieselbe juristische Person. Ausnahme sind Verträge mit ausdrücklichen Change-of-Control-Klauseln, die dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht oder eine Zustimmungspflicht einräumen. Diese Klauseln sind in der Due Diligence sorgfältig zu identifizieren. In einer typischen Akquisition werden zwischen 80 und 400 Verträge auf diese Klauseln geprüft.
Wer haftet für unbekannte Verbindlichkeiten? Beim Share Deal trägt der Erwerber das volle Risiko auch unbekannter Verbindlichkeiten, weil er die Gesellschaft als Ganzes erwirbt. Dieses Risiko wird vertraglich durch Representations and Warranties, Indemnities und Escrow-Tranchen eingegrenzt, aber nie vollständig eliminiert. Eine saubere juristische und finanzielle Due Diligence ist deshalb keine optionale Zusatzleistung, sondern strukturelle Voraussetzung. Wie ein Letter of Intent diese Risikoverteilung vorab rahmt, zeigt das Muster für einen Letter of Intent beim Unternehmenskauf.
Ist ein Share Deal in der Insolvenz möglich? Formal ja, praktisch selten sinnvoll. In einem laufenden Insolvenzverfahren verfügt der Insolvenzverwalter über die Masse, nicht über die Anteile. Die Anteile können wertlos sein, weil die Gesellschaft überschuldet ist. Ein Section-363-Sale nach US Chapter 11 oder eine übertragende Sanierung nach deutschem Recht läuft deshalb in der Regel als Asset Deal oder als übertragende Sanierung. Share Deals in der Insolvenz kommen vor, sind aber die Ausnahme.
Welche Rolle spielt das StaRUG beim Share Deal? Das StaRUG ermöglicht vorinsolvenzliche Restrukturierungen, bei denen Anteilsrechte durch Planmehrheit auf neue Gesellschafter übertragen werden können, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das ist ein erzwungener Share Deal kraft Restrukturierungsplan. Für Erwerber, die mit Gesellschaftern in Verhandlung stehen, schafft das eine parallele Verhandlungsdimension. Zum Ablauf eines solchen Verfahrens gibt es eine gesonderte Darstellung des StaRUG-Verfahrens.
Was ist der wichtigste Unterschied zur Plattformintegration? Ein Share Deal liefert die Gesellschaft als Rechtsträger, nicht als Plattformmodul. Die Integration in eine Plattformlogik beginnt erst nach Closing. Die Gesellschaft kann als eigenständige Tochter fortgeführt oder schrittweise in die Plattformstruktur eingebettet werden. Diese Entscheidung ist strategisch, nicht juristisch. Sie hängt vom Sektor, von der Markenlogik, von der Kundenstruktur und von der technischen Architektur ab. Falsch getroffen kostet sie Synergien. Richtig getroffen schafft sie sie.
Verwandte Begriffe
- Sondersituation: Der Kontext, in dem Share Deals und Asset Deals ihre verschiedenen Profile zeigen.
- Carve-out: Die Vorstufe in Hive-Down-Konfigurationen, die einen sauberen Share Deal erst ermöglicht.
- Plattformlogik: Der strategische Rahmen, in den die per Share Deal erworbene Gesellschaft integriert wird.
- Mittelstandsnachfolge: Der häufigste Anwendungsfall für Share Deals ohne Insolvenzbezug im DACH-Raum.
Der Share Deal kauft die Hülle. Was in der Hülle steckt, entscheidet die Due Diligence.
