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Glossar

Gläubigerausschuss: das Gremium, das im Insolvenzverfahren die Interessen der Gläubiger vertritt.

Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter oder Sachwalter und entscheidet bei wichtigen Maßnahmen mit. Wer ihn früh einbindet, kann das Verfahren maßgeblich mitgestalten.

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Kurz gesagt

Der Gläubigerausschuss bezeichnet ein Organ der Gläubigerselbstverwaltung im Insolvenzverfahren, das den Insolvenzverwalter oder Sachwalter bei seiner Geschäftsführung unterstützt und überwacht (§ 69 InsO). Schon im Eröffnungsverfahren kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei größeren Unternehmen nach § 22a InsO Pflicht ist. Er wirkt unter anderem bei der Auswahl des Verwalters, der Eigenverwaltung und besonders bedeutsamen Rechtshandlungen mit.

Das Insolvenzverfahren dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger. Der Gläubigerausschuss ist das kleine, handlungsfähige Gremium, das diese Interessen zwischen den Gläubigerversammlungen vertritt.

Für Unternehmen, die eine Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren anstreben, ist die frühe Abstimmung mit den künftigen Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses oft entscheidend für den Erfolg.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Wann ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird.

Das Insolvenzgericht hat nach § 22a Abs. 1 InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt hat. Auf Antrag kann ein Ausschuss auch unterhalb dieser Schwellen eingesetzt werden (§ 22a Abs. 2 InsO). Ausnahmen gelten etwa, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist oder die Einsetzung unverhältnismäßig wäre (§ 22a Abs. 3 InsO).

Im eröffneten Verfahren kann das Gericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. Die Gläubigerversammlung entscheidet dann, ob er beibehalten wird (§§ 67, 68 InsO). Vertreten sein sollen nach § 67 Abs. 2 InsO die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Gläubiger mit den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger und die Arbeitnehmer.

Die Mitglieder haften für schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber den Beteiligten (§ 71 InsO). Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

Merkmal (§ 22a Abs. 1 InsO)Schwellenwert
Bilanzsummemindestens 6.000.000 Euro
Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtagmindestens 12.000.000 Euro
Arbeitnehmer im Jahresdurchschnittmindestens 50

Zwei der drei Merkmale im vorangegangenen Geschäftsjahr genügen.

Aufgaben

Was der Gläubigerausschuss entscheidet.

Neben der laufenden Überwachung hat der Ausschuss konkrete Mitwirkungsrechte:

  • Anhörung zur Person des Verwalters. Ein einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Ausschusses bindet das Gericht, sofern die Person geeignet ist (§ 56a InsO)
  • Stellungnahme zur Anordnung der Eigenverwaltung
  • Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen, etwa der Veräußerung des Unternehmens oder der Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde (§ 160 InsO)
  • Prüfung des Geldverkehrs und des Geldbestands (§ 69 InsO)

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Hersteller mit 120 Beschäftigten und 25 Mio. Euro Umsatz beantragt die Eigenverwaltung. Das Gericht setzt einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein, bestehend aus einer Hausbank, einem Kreditversicherer, einem Großlieferanten und einem Vertreter der Arbeitnehmer. Der Ausschuss unterstützt die Eigenverwaltung und schlägt einstimmig einen Sachwalter vor. Später stimmt er dem Verkauf eines Geschäftsbereichs an einen Investor zu.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Ab welcher Größe ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss Pflicht?

Wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei von drei Merkmalen erfüllt waren: mindestens 6 Mio. Euro Bilanzsumme, mindestens 12 Mio. Euro Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt mindestens 50 Arbeitnehmer (§ 22a Abs. 1 InsO).

Wer sitzt im Gläubigerausschuss?

Typischerweise Vertreter der gesicherten Gläubiger, der größten Gläubiger, der Kleingläubiger und der Arbeitnehmer. Häufig sind das Banken, Kreditversicherer, Lieferanten, die Bundesagentur für Arbeit, der Pensions-Sicherungs-Verein und ein Betriebsratsmitglied. Auch Personen, die keine Gläubiger sind, können Mitglied werden.

Wie trifft der Gläubigerausschuss Entscheidungen?

Ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurde (§ 72 InsO). Es zählt also die Kopfzahl, nicht die Forderungshöhe.

Werden die Mitglieder vergütet?

Ja. Die Mitglieder haben Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz (§ 73 InsO). Die Höhe richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung und dem Umfang der Tätigkeit.

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