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Glossar

Sachwalter: die vom Insolvenzgericht bestellte Aufsichtsperson in der Eigenverwaltung.

In der Eigenverwaltung führt die Geschäftsleitung das Unternehmen selbst weiter. Der Sachwalter wacht darüber, dass dies im Interesse der Gläubiger geschieht.

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Kurz gesagt

Der Sachwalter bezeichnet die vom Insolvenzgericht bestellte, unabhängige Person, die im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüft und die Geschäftsführung überwacht (§ 274 Abs. 2 InsO). Anders als ein Insolvenzverwalter übernimmt er nicht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen, die beim Schuldner bleibt. Im Eröffnungsverfahren wird ein vorläufiger Sachwalter bestellt.

Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ermöglicht eine Sanierung, bei der die Geschäftsleitung im Amt bleibt. Das schafft Kontinuität gegenüber Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern. Der Sachwalter ist das Korrektiv, das die Gläubiger schützt.

Für den Erfolg der Eigenverwaltung ist die Zusammenarbeit zwischen Geschäftsleitung, Sanierungsexperten in der Geschäftsleitung und Sachwalter entscheidend. Mehr zum Verfahren unter Eigenverwaltung.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Aufgaben und Befugnisse des Sachwalters.

Für Bestellung, Aufsicht, Haftung und Vergütung gelten weitgehend die Vorschriften über den Insolvenzverwalter entsprechend (§ 274 Abs. 1 InsO). Im Schutzschirmverfahren kann der Schuldner die Person des vorläufigen Sachwalters vorschlagen. Das Gericht darf davon nur abweichen, wenn die Person offensichtlich ungeeignet ist (§ 270d Abs. 2 InsO).

Stellt der Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, muss er dies unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzeigen (§ 274 Abs. 3 InsO). Insolvenzanfechtungen, Gesamtschadensansprüche und die persönliche Haftung von Gesellschaftern nach §§ 92, 93 InsO macht in der Eigenverwaltung nur der Sachwalter geltend (§ 280 InsO).

Der Sachwalter erhält in der Regel 60 Prozent der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 InsVV). Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

  • Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners
  • Überwachung der Geschäftsführung
  • Zustimmung zu Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs (§ 275 Abs. 1 InsO)
  • Auf Verlangen Übernahme der Kassenführung (§ 275 Abs. 2 InsO)
  • Anzeige von Nachteilen für die Gläubiger
  • Geltendmachung von Anfechtungs- und Haftungsansprüchen

Abgrenzung

Sachwalter und Insolvenzverwalter.

SachwalterInsolvenzverwalter
VerfahrenEigenverwaltung, SchutzschirmverfahrenRegelinsolvenz
Verfügungsbefugnisbleibt beim Schuldnergeht auf den Verwalter über (§ 80 InsO)
RolleAufsicht und KontrolleFührung und Verwertung
Vergütungin der Regel 60 Prozent der VerwaltervergütungRegelvergütung nach § 2 InsVV

Vereinfachte Darstellung. Keine Rechtsberatung.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Maschinenbauer beantragt ein Schutzschirmverfahren und schlägt einen erfahrenen Insolvenzverwalter als vorläufigen Sachwalter vor, den das Gericht bestellt. Die Geschäftsführung verhandelt mit Kunden und einem Investor, der Sachwalter prüft wöchentlich die Liquiditätsplanung und stimmt einem größeren Materialeinkauf zu. Nach Eröffnung wird er zum Sachwalter bestellt und begleitet die Abstimmung über den Insolvenzplan.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Wer wird Sachwalter?

In der Praxis meist erfahrene Insolvenzverwalter, häufig Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Insolvenzrecht. Sie müssen geschäftskundig und von Gläubigern und Schuldner unabhängig sein.

Kann das Unternehmen den Sachwalter selbst auswählen?

Im Schutzschirmverfahren kann der Schuldner einen vorläufigen Sachwalter vorschlagen, von dem das Gericht nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit abweichen darf. Im übrigen Eigenverwaltungsverfahren hat ein einstimmiger Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses besonderes Gewicht.

Was ist der Unterschied zum Restrukturierungsbeauftragten?

Der Sachwalter wirkt im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, der Restrukturierungsbeauftragte im vorinsolvenzlichen StaRUG-Verfahren. Der Sachwalter hat umfassendere Überwachungsaufgaben und macht etwa Anfechtungsansprüche für die Masse geltend.

Kann der Sachwalter die Eigenverwaltung beenden?

Nicht selbst. Er zeigt Nachteile für die Gläubiger dem Gericht und dem Gläubigerausschuss an. Das Gericht entscheidet dann, gegebenenfalls auf Antrag, über die Aufhebung der Eigenverwaltung.

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