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Glossar

Insolvenzplan: die vom gesetzlichen Regelablauf abweichende Vereinbarung, mit der ein Unternehmen im Insolvenzverfahren saniert wird.

Mit einem Insolvenzplan können Gläubiger, Schuldner und Gesellschafter im Insolvenzverfahren eine maßgeschneiderte Lösung vereinbaren. Das Unternehmen bleibt als Rechtsträger erhalten und wird entschuldet.

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Kurz gesagt

Der Insolvenzplan bezeichnet ein Instrument nach §§ 217 bis 269 InsO, mit dem die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse, die Haftung des Schuldners und die Rechte der Gesellschafter abweichend von den gesetzlichen Regeln gestaltet werden können. Die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab, das Insolvenzgericht bestätigt ihn. Er ist das zentrale Sanierungsinstrument in der Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren.

Ohne Plan wird das Vermögen im Insolvenzverfahren verwertet und der Erlös verteilt. Der Insolvenzplan erlaubt stattdessen, das Unternehmen selbst zu erhalten, Schulden teilweise zu erlassen und die Quote aus künftigen Erträgen oder Investorenmitteln zu zahlen.

Vorlegen dürfen den Plan der Schuldner und der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). In der Eigenverwaltung wird er meist vom Unternehmen mit seinen Beratern erarbeitet und mit dem Sachwalter und dem Gläubigerausschuss abgestimmt.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Wie ein Insolvenzplan funktioniert.

Der Plan besteht aus einem darstellenden Teil, der die Grundlagen und Auswirkungen beschreibt, und einem gestaltenden Teil, der festlegt, wie sich die Rechtsstellung der Beteiligten ändert (§§ 219 bis 221 InsO). Die Beteiligten werden in Gruppen mit gleichartiger Rechtsstellung eingeteilt, etwa gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter (§ 222 InsO). Im gestaltenden Teil können auch Forderungen in Anteile umgewandelt werden (§ 225a InsO).

Angenommen ist der Plan, wenn in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmt und die Summe ihrer Ansprüche mehr als die Hälfte der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 244 Abs. 1 InsO). Lehnt eine Gruppe ab, kann ihre Zustimmung nach dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO als erteilt gelten, wenn sie durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt wird und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat. Einzelne Gläubiger sind durch den Minderheitenschutz des § 251 InsO geschützt.

Mit der rechtskräftigen Bestätigung durch das Gericht (§ 248 InsO) treten die Wirkungen für alle Beteiligten ein, auch für die, die nicht zugestimmt haben (§ 254 InsO). Der Schuldner wird mit der planmäßigen Befriedigung von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, sofern der Plan nichts anderes bestimmt (§ 227 InsO). Das Verfahren wird danach aufgehoben. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

Abgrenzung

Insolvenzplan und StaRUG-Restrukturierungsplan.

InsolvenzplanRestrukturierungsplan (StaRUG)
VoraussetzungEröffnetes InsolvenzverfahrenDrohende Zahlungsunfähigkeit, keine Insolvenz
BetroffeneGrundsätzlich alle Gläubiger und GesellschafterVom Schuldner ausgewählte Gläubiger, Arbeitnehmerforderungen ausgenommen
Mehrheit je GruppeKopf- und Summenmehrheit der Abstimmenden75 Prozent der Stimmrechte der Gruppe
VertragsbeendigungWahlrecht des Verwalters, SonderkündigungsrechteKeine Eingriffe in laufende Verträge durch den Plan
InsolvenzgeldJaNein

Vereinfachte Darstellung. Keine Rechtsberatung.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Hersteller in Eigenverwaltung legt einen Insolvenzplan vor. Die ungesicherten Gläubiger erhalten eine Quote von 15 Prozent, finanziert durch einen Investor, der im Gegenzug über eine Kapitalerhöhung die Mehrheit übernimmt. Die gesicherten Banken erhalten eine neue Kreditvereinbarung. Vier von fünf Gruppen stimmen zu, die Zustimmung der ablehnenden Gruppe wird nach § 245 InsO ersetzt, weil sie im Liquidationsszenario nur 5 Prozent erhalten hätte. Das Gericht bestätigt den Plan, das Verfahren wird nach rund sechs Monaten aufgehoben.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Wer kann einen Insolvenzplan vorlegen?

Der Schuldner und der Insolvenzverwalter (§ 218 InsO). Die Gläubigerversammlung kann den Verwalter beauftragen, einen Plan auszuarbeiten. Der Schuldner kann den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag vorlegen, man spricht dann von einem Prepackaged Plan.

Wie lange dauert ein Insolvenzplanverfahren?

Bei guter Vorbereitung, insbesondere in Eigenverwaltung, sind wenige Monate ab Eröffnung möglich. Entscheidend sind die Vorabstimmung mit den wichtigsten Gläubigern und eine belastbare Vergleichsrechnung.

Was ist das Obstruktionsverbot?

Es verhindert, dass eine einzelne Gruppe einen Plan blockiert, der sie nicht schlechter stellt als ohne Plan. Unter den Voraussetzungen des § 245 InsO gilt die Zustimmung einer ablehnenden Gruppe dann als erteilt.

Behalten die Gesellschafter ihr Unternehmen?

Das hängt vom Plan ab. Der Plan kann Anteile unverändert lassen, verwässern oder auf einen Investor übertragen. Die Gesellschafter bilden dabei eine eigene Gruppe und können überstimmt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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