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Glossar

Insolvenzgeld: der Ersatz der Bundesagentur für Arbeit für ausgefallenen Lohn vor der Insolvenz.

Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern die Nettolöhne der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Für Unternehmen in der Sanierung ist es zugleich einer der wichtigsten Liquiditätseffekte des Insolvenzverfahrens.

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Kurz gesagt

Das Insolvenzgeld bezeichnet eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 165 ff. SGB III, die Arbeitnehmern ihr ausgefallenes Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis ersetzt. Das Bruttoentgelt wird dabei höchstens bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, 2026 sind das 8.450 Euro. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden.

Insolvenzgeld wird über eine Umlage der Arbeitgeber finanziert. Es schützt Arbeitnehmer davor, dass Löhne in der Insolvenz ausfallen, und hält so die Belegschaft im entscheidenden Zeitraum an Bord.

In Restrukturierungen hat es eine zweite Funktion: Weil die Löhne für bis zu drei Monate von der Bundesagentur getragen werden, entsteht im Unternehmen ein erheblicher Liquiditätsspielraum für die Fortführung im Eröffnungsverfahren. Das ist ein wesentlicher Grund, warum sich Unternehmen in Eigenverwaltung oder Schutzschirmverfahren stabilisieren lassen.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Wie funktioniert das Insolvenzgeld?

Anspruch haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmer bei einem Insolvenzereignis (§ 165 Abs. 1 SGB III). Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Antrag gestellt wurde und ein Verfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Ersetzt wird das Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Das Bruttoentgelt ist auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung begrenzt (§ 167 SGB III). Zusätzlich zahlt die Bundesagentur die ausstehenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für diesen Zeitraum (§ 175 SGB III). Mit dem Antrag gehen die Entgeltansprüche auf die Bundesagentur über (§ 169 SGB III).

Die Ausschlussfrist beträgt zwei Monate nach dem Insolvenzereignis (§ 324 Abs. 3 SGB III). Insolvenzgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

Vorfinanzierung

Insolvenzgeldvorfinanzierung.

Weil das Insolvenzgeld erst nach dem Insolvenzereignis ausgezahlt wird, die Löhne im Eröffnungsverfahren aber laufend fällig werden, wird es in der Praxis häufig vorfinanziert. Eine Bank kauft die Lohnansprüche der Arbeitnehmer an und zahlt die Löhne aus. Nach Verfahrenseröffnung erhält sie das Insolvenzgeld von der Bundesagentur.

Das funktioniert nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit. Sie darf nach § 170 Abs. 4 SGB III nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Die Vorfinanzierung wird in der Regel vom vorläufigen Insolvenzverwalter oder in der Eigenverwaltung organisiert.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten stellt am 1. März einen Antrag auf Eigenverwaltung, das Verfahren wird am 1. Juni eröffnet. Die Löhne für März, April und Mai werden über eine vorfinanzierte Insolvenzgeldlösung gezahlt. Bei einer monatlichen Lohnsumme von 0,9 Mio. Euro netto entsteht so ein Liquiditätseffekt von rund 2,7 Mio. Euro, der für Material, Energie und die Fortführung des Geschäftsbetriebs zur Verfügung steht.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld 2026?

Es entspricht dem Nettoarbeitsentgelt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro im Monat.

Für welchen Zeitraum wird Insolvenzgeld gezahlt?

Für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, in der Regel also die drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Arbeitet ein Arbeitnehmer in Unkenntnis des Insolvenzereignisses weiter, gelten die drei Monate vor dem Tag, an dem er davon Kenntnis erlangt.

Bis wann muss Insolvenzgeld beantragt werden?

Innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Agentur für Arbeit. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt, kann den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachholen.

Gibt es Insolvenzgeld auch im StaRUG-Verfahren?

Nein. Das StaRUG-Verfahren ist kein Insolvenzereignis im Sinne des § 165 SGB III. Der Liquiditätseffekt des Insolvenzgelds steht daher nur in Insolvenzverfahren, einschließlich Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren, zur Verfügung.

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