Liquiditätsstatus und 13-Wochen-Planung
Tagesgenauer Status und rollierende Planung als Grundlage jeder Entscheidung. Damit ist jederzeit belegbar, ob und wann eine Lücke entsteht. Details unter Liquiditätssicherung.
Krise & Sanierung · Insolvenz vermeiden
Eine Insolvenz kündigt sich an, meist Monate vorher. Wer die Signale ernst nimmt, Liquidität sichert und rechtzeitig die richtigen Instrumente wählt, kann sie in vielen Fällen abwenden. Wir übernehmen die wirtschaftliche Seite, von der 13-Wochen-Planung bis zur Investorenlösung, und arbeiten dabei eng mit spezialisierten Sanierungsanwälten zusammen.
Kurz gesagt
Eine Insolvenz vermeiden heißt, die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung eines Unternehmens abzuwenden, bevor eine Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht. Das gelingt mit einer belastbaren Liquiditätsplanung, schnell wirksamen Cash-Maßnahmen und einem Sanierungskonzept, das Banken, Gesellschafter und Investoren überzeugt. Je früher die Geschäftsführung handelt, desto mehr Wege stehen offen: außergerichtliche Sanierung, StaRUG, Schutzschirm oder der Einstieg eines Investors.
Die meisten Unternehmen geraten nicht über Nacht in die Insolvenz. Zwischen den ersten Warnsignalen und dem Tag, an dem die Kasse nicht mehr reicht, liegen oft zwölf bis achtzehn Monate. In dieser Zeit ist fast alles möglich. In den letzten drei Wochen fast nichts mehr.
Für Geschäftsführer einer GmbH ist die Krise zugleich eine persönliche Haftungsfrage. Seit 2021 verpflichtet § 1 StaRUG zur laufenden Krisenfrüherkennung, und wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen leistet, haftet nach § 15b InsO unter Umständen mit dem Privatvermögen. Richtig ist deshalb beides: das Unternehmen retten und die eigene Position sauber dokumentieren.
Tactical ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Die rechtliche Prüfung, insbesondere von Insolvenzgründen und Antragspflichten, übernehmen spezialisierte Sanierungsanwälte, mit denen wir eng zusammenarbeiten. Wir liefern Zahlen, Maßnahmen, Finanzierung und Umsetzung.
Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner
Typische Situationen
Was wir konkret tun
Tagesgenauer Status und rollierende Planung als Grundlage jeder Entscheidung. Damit ist jederzeit belegbar, ob und wann eine Lücke entsteht. Details unter Liquiditätssicherung.
Forderungen eintreiben, Bestände abbauen, Zahlungsziele verhandeln, Ausgaben stoppen. Maßnahmen, die innerhalb von Tagen und Wochen Liquidität freisetzen.
Vorbereitung und Führung der Gespräche mit Banken, Kreditversicherern, Leasinggebern und Lieferanten. Ziel sind Stillhalten, Stundung und neue Linien.
Krisenursachen, Leitbild und Maßnahmen mit integrierter Planung. Grundlage für neue Finanzierung und für die Fortführungsprognose. Mehr zur Restrukturierungsberatung.
Wirtschaftliche Vorbereitung von StaRUG, Schutzschirm oder Eigenverwaltung gemeinsam mit den Sanierungsanwälten, falls außergerichtlich keine Einigung gelingt.
Brückenfinanzierung, neue Eigenkapitalgeber oder die Übernahme durch Tactical selbst. Frisches Kapital ist oft der Hebel, der alle anderen Beteiligten zum Mitziehen bewegt.
Krisenphasen
Die Betriebswirtschaft beschreibt den Weg in die Insolvenz als Abfolge von Krisenphasen, etwa im Sanierungsstandard IDW S 6. Jede Phase hat eigene Signale und eine eigene richtige Antwort. Je später die Phase, desto weniger Zeit bleibt und desto enger wird der Handlungsspielraum.
Entscheidend ist: Die Liquiditätskrise ist nicht der Anfang, sondern das Ende einer langen Kette. Wer erst dort reagiert, bekämpft die Symptome. Wer schon in der Strategie- oder Erfolgskrise handelt, kann die Ursachen beheben, meist ohne Verfahren.
| Phase | Typische Signale | Richtige Antwort |
|---|---|---|
| Stakeholderkrise | Konflikte zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführung und Beirat; ungeklärte Nachfolge; Abgang von Schlüsselpersonen | Governance klären, Rollen neu ordnen, Nachfolge regeln, bei Bedarf Interim-Management |
| Strategiekrise | Marktanteile sinken, Produkte veralten, Investitionen bleiben aus, das Geschäftsmodell verliert an Wettbewerbsfähigkeit | Strategische Neuausrichtung, Portfolio bereinigen, Investitionsplan mit Finanzierung unterlegen |
| Erfolgskrise | Umsatz- und Margenrückgang, Verluste, Eigenkapital schmilzt, Covenants geraten unter Druck | Sanierungskonzept mit Kosten- und Ergebnisprogramm, frühzeitige Einbindung der Banken, Restrukturierung |
| Liquiditätskrise | Kreditlinien ausgeschöpft, Zahlungen werden geschoben, Lieferanten verlangen Vorkasse, Liquiditätslücke absehbar | 13-Wochen-Planung, Cash-Sofortprogramm, Brückenfinanzierung, Prüfung von StaRUG oder Schutzschirm |
| Insolvenzreife | Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) liegt vor | Antragspflicht nach § 15a InsO beachten; Sanierung in Eigenverwaltung oder über Insolvenzplan und Investor |
Vereinfachte Darstellung, keine Rechtsberatung. IDW S 6 unterscheidet zusätzlich die Produkt- und Absatzkrise zwischen Strategie- und Erfolgskrise. Stand September 2026.
Sofortmaßnahmen
Drei Wochen sind die Frist, die das Gesetz bei Zahlungsunfähigkeit höchstens für den Insolvenzantrag lässt, und zugleich der Zeitraum, in dem der BGH eine bloße Zahlungsstockung noch von der Zahlungsunfähigkeit abgrenzt. Diese Tage müssen genutzt werden. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt:
Geschäftsführerhaftung
Liegt Zahlungsunfähigkeit vor, muss die Geschäftsführung nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt. Bei Überschuldung beträgt die Höchstfrist sechs Wochen. Die Fristen sind Höchstfristen: Steht fest, dass eine Sanierung innerhalb der Frist nicht gelingt, muss der Antrag sofort gestellt werden. Wer den Antrag verschleppt, macht sich nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbar, auch bei Fahrlässigkeit.
Nach Eintritt der Insolvenzreife gilt das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Zahlungen sind nur noch zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Während der Antragsfrist gilt das für Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur, solange die Geschäftsführung Sanierungsmaßnahmen nachhaltig betreibt oder den Antrag vorbereitet. Nach Ablauf der Frist sind Zahlungen in der Regel unzulässig. Verbotene Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten, grundsätzlich persönlich.
Schon vorher greift die Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG: Die Geschäftsleitung muss fortlaufend Entwicklungen überwachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, bei Gefahr Gegenmaßnahmen ergreifen und die Überwachungsorgane unverzüglich informieren. Eine rollierende Liquiditäts- und Ertragsplanung ist dafür das naheliegende Instrument. Hinzu kommen weitere Risiken, etwa die Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.
Die genauen Voraussetzungen der Insolvenzgründe erläutern wir auf der Seite Drohende Zahlungsunfähigkeit. Ob im Einzelfall eine Antragspflicht besteht, klärt immer ein spezialisierter Sanierungsanwalt.
| Pflicht | Norm | Inhalt | Frist |
|---|---|---|---|
| Krisenfrüherkennung | § 1 StaRUG | Bestandsgefährdende Entwicklungen überwachen, gegensteuern, Überwachungsorgane informieren | Laufend |
| Antrag bei Zahlungsunfähigkeit | § 15a Abs. 1 InsO | Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern | Spätestens 3 Wochen |
| Antrag bei Überschuldung | § 15a Abs. 1 InsO | Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern | Spätestens 6 Wochen |
| Zahlungsverbot | § 15b InsO | Keine Zahlungen nach Insolvenzreife, außer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar; sonst Erstattungspflicht | Ab Eintritt der Insolvenzreife |
Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung. Stand September 2026: Die Sonderregeln des SanInsKG (acht Wochen bei Überschuldung, verkürzte Prognose) sind Ende 2023 ausgelaufen, seitdem gelten wieder drei bzw. sechs Wochen. Die EU-Insolvenzrichtlinie (EU) 2026/799 ist bis Januar 2029 umzusetzen und ändert die deutschen Fristen derzeit nicht. Österreich: Antrag spätestens 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 69 IO). Schweiz: Benachrichtigung des Gerichts bei Überschuldung (Art. 725b OR).
Optionen
Welcher Weg der richtige ist, hängt vor allem davon ab, wie weit die Krise fortgeschritten ist und wie viele Gläubiger mitziehen müssen. Oft werden die Wege kombiniert, etwa ein StaRUG-Plan mit einem Investor.
Rolle von Tactical
Tactical übernimmt die wirtschaftliche Seite der Krisenbewältigung: Liquiditätsplanung, Maßnahmen, Bankgespräche, Sanierungskonzept, Finanzierung und Umsetzung. Auf Wunsch stellen wir dafür erfahrene Manager auf Zeit, die in der Geschäftsführung Verantwortung übernehmen.
Die Rechtsberatung, insbesondere die Prüfung der Insolvenzgründe, der Antragspflichten und der Haftungsrisiken, erbringen spezialisierte Sanierungsanwälte. Wir binden sie vom ersten Tag an ein, damit wirtschaftliche Entscheidungen und rechtliche Pflichten zusammenpassen.
Ablauf
Liquiditätsstatus, Prüfung der Insolvenzgründe mit dem Sanierungsanwalt, erste Weichenstellung mit Geschäftsführung und Gesellschaftern.
13-Wochen-Planung, Cash-Sofortprogramm, Stillhalten mit Banken und Lieferanten, Klärung der Brückenfinanzierung.
Sanierungskonzept, integrierte Planung und Entscheidung zwischen außergerichtlicher Lösung, StaRUG, Schutzschirm oder Investor.
Operative Sanierung, Umsetzungscontrolling, Berichterstattung an Banken und Gesellschafter und, wo vereinbart, Einstieg des Investors.
Mehr als Beratung
Viele Unternehmen scheitern nicht an fehlenden Ideen, sondern an fehlender Zeit und fehlendem Geld. Tactical berät nicht nur, sondern setzt um, stellt bei Bedarf Interim-Manager und kann eigenes Kapital einbringen: als Brückenfinanzierung, als Beteiligung oder als vollständige Übernahme.
Für Banken und Lieferanten verändert das die Lage. Ein Sanierungskonzept, hinter dem ein Investor mit eigenem Geld steht, ist ein anderes Gesprächsangebot als ein Konzept allein. Mehr dazu unter Unternehmensübernahme und Finanzierung in Sondersituationen.
Häufige Fragen
Am Anfang steht immer ein tagesgenauer Liquiditätsstatus mit einer 13-Wochen-Planung, denn ohne belastbare Zahlen lässt sich weder die Rechtslage beurteilen noch eine Bank überzeugen. Danach folgen Maßnahmen, die schnell Liquidität freisetzen, und Gespräche mit Banken, Lieferanten und Gesellschaftern über ein Stillhalten. Parallel sollte ein Sanierungskonzept entstehen, das die Ursachen der Krise behebt. Reicht das nicht, bleiben Instrumente wie StaRUG, Schutzschirm oder ein Investor. Wichtig ist, von Beginn an einen Sanierungsanwalt einzubinden, der die Antragspflichten prüft.
Nach § 15a InsO muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsbemühungen mit realistischer Erfolgsaussicht laufen. Ist absehbar, dass die Sanierung nicht gelingt, muss sofort gehandelt werden. Die Sonderregeln der Energiekrise mit acht Wochen bei Überschuldung sind Ende 2023 ausgelaufen.
Die Insolvenz der GmbH allein führt nicht zur persönlichen Haftung. Riskant wird es, wenn Pflichten verletzt werden: Wer nach Eintritt der Insolvenzreife noch unzulässige Zahlungen leistet, muss diese nach § 15b InsO der Gesellschaft erstatten. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche von Gläubigern bei verspätetem Antrag, die Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und steuerliche Haftungsrisiken. Eine lückenlose Dokumentation der Liquiditätslage und der Sanierungsbemühungen ist der beste Schutz, die konkrete Bewertung gehört in die Hände eines Sanierungsanwalts.
Seit 2021 müssen die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie eine solche Entwicklung, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen, etwa Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung, unverzüglich berichten. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes System vor. In der Praxis bewährt sich eine rollierende Liquiditätsplanung über mindestens 13 Wochen, ergänzt um eine Ertrags- und Finanzplanung über 24 Monate, weil dieser Zeitraum auch für die drohende Zahlungsunfähigkeit maßgeblich ist.
Eine außergerichtliche Sanierung funktioniert, solange alle wesentlichen Gläubiger bereit sind mitzuziehen und keine Insolvenzreife vorliegt. Blockieren einzelne Banken oder Anleihegläubiger, kann das StaRUG helfen, weil ein Restrukturierungsplan mit Mehrheit auch gegen Einzelne verbindlich werden kann. Müssen Arbeitsverhältnisse, Pensionszusagen oder viele Verträge neu geordnet werden, bieten Schutzschirm und Eigenverwaltung weitergehende Instrumente. Welcher Weg passt, hängt vom Krisenstadium, der Gläubigerstruktur und der Finanzierung ab.
Ja, frisches Kapital ist in vielen Fällen der entscheidende Hebel, weil es Liquiditätslücken schließt und die Fortführungsprognose stützt. Voraussetzung ist ein Geschäftsmodell, das nach der Sanierung tragfähig ist, und eine Struktur, die auch Banken und Lieferanten überzeugt. Tactical kann selbst als Investor auftreten, als Brückenfinanzierer, Mitgesellschafter oder Käufer. Ist die Insolvenzreife bereits eingetreten, kann ein Investor über einen Insolvenzplan oder eine übertragende Sanierung einsteigen.
Nein. Tactical ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Wir verantworten die wirtschaftliche Seite, also Planung, Maßnahmen, Finanzierung, Investorenlösung und Umsetzung. Die Prüfung der Insolvenzgründe, der Antragspflichten und der Haftung sowie die Vertretung vor Gericht übernehmen spezialisierte Sanierungsanwälte, die wir auf Wunsch vom ersten Tag an einbinden.
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