Liquiditätsstatus
Tagesgenaue Gegenüberstellung von verfügbaren Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten. Die Basis, um Zahlungsunfähigkeit sicher auszuschließen oder zu erkennen.
Krise & Sanierung · Insolvenzgründe
Drohende Zahlungsunfähigkeit ist kein Grund zur Panik, sondern ein Signal mit klarer Bedeutung: Es besteht noch keine Antragspflicht, aber die Instrumente der präventiven Sanierung stehen offen. Wir erstellen die Prognose, die das belegt, und nutzen die Zeit für eine tragfähige Lösung, gemeinsam mit spezialisierten Sanierungsanwälten.
Kurz gesagt
Ein Unternehmen ist nach § 18 Abs. 2 InsO drohend zahlungsunfähig, wenn es voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Maßgeblich ist in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten. Drohende Zahlungsunfähigkeit begründet ein Recht, aber keine Pflicht zum Insolvenzantrag, und sie ist die Eintrittskarte für das StaRUG und das Schutzschirmverfahren.
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist der früheste der drei Insolvenzgründe und der einzige, der keine Antragspflicht auslöst. Das macht sie zum wichtigsten Zeitfenster jeder Sanierung: Die Geschäftsführung kann noch gestalten, statt nur noch zu reagieren.
Gleichzeitig ist sie ein Warnsignal. Wer drohend zahlungsunfähig ist, ist oft nicht weit von der Überschuldung entfernt, denn deren Fortführungsprognose über zwölf Monate hängt an denselben Zahlen. Eine belastbare Liquiditätsplanung entscheidet deshalb darüber, welcher Weg noch offensteht.
Tactical ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Wir erstellen die wirtschaftlichen Grundlagen, also Liquiditätsstatus, Planung und Prognose. Die rechtliche Bewertung der Insolvenzgründe übernehmen spezialisierte Sanierungsanwälte, mit denen wir eng zusammenarbeiten.
Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner
Typische Situationen
Was wir konkret tun
Tagesgenaue Gegenüberstellung von verfügbaren Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten. Die Basis, um Zahlungsunfähigkeit sicher auszuschließen oder zu erkennen.
Integrierte Ertrags-, Bilanz- und Finanzplanung über den gesetzlichen Prognosezeitraum. Mit Annahmen, Szenarien und nachvollziehbarer Dokumentation.
Zahlungsfähigkeitsprognose über zwölf Monate als Grundlage der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO. Abgestimmt mit dem Sanierungsanwalt und, wo nötig, dem Wirtschaftsprüfer.
Konkrete Hebel zur Schließung der Lücke: Cash-Programm, Kostenmaßnahmen, Refinanzierung, Verkauf nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte. Mehr unter Liquiditätssicherung.
Wirtschaftlicher Teil eines StaRUG-Restrukturierungsplans oder eines Schutzschirmverfahrens, gemeinsam mit den Sanierungsanwälten. Siehe StaRUG-Beratung.
Brückenfinanzierung, neue Gesellschafter oder die Übernahme durch Tactical. Frisches Kapital verändert die Prognose unmittelbar.
Insolvenzgründe im Vergleich
Die Insolvenzordnung kennt drei Insolvenzgründe. Sie unterscheiden sich im Zeithorizont, in den Rechtsfolgen und darin, welche Sanierungsinstrumente noch zugänglich sind. Die Übersicht ist vereinfacht und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
| Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) | Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) | Überschuldung (§ 19 InsO) | |
|---|---|---|---|
| Definition | Der Schuldner kann seine fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen. Regelmäßig anzunehmen bei Zahlungseinstellung. | Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. | Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht, es sei denn, die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich. |
| Zeithorizont | Stichtag, Liquiditätslücke über drei Wochen (BGH) | In aller Regel 24 Monate | Fortführungsprognose über 12 Monate |
| Antrag | Antragspflicht, spätestens nach 3 Wochen (§ 15a InsO) | Nur Antragsrecht des Schuldners, keine Antragspflicht | Antragspflicht, spätestens nach 6 Wochen (§ 15a InsO) |
| Zahlungsverbot § 15b InsO | Ja, ab Eintritt | Nein | Ja, ab Eintritt |
| StaRUG | Nicht zugänglich | Zugänglich, Voraussetzung für den Restrukturierungsrahmen | Grundsätzlich nicht zugänglich |
| Schutzschirm (§ 270d InsO) | Nicht zugänglich | Zugänglich | Zugänglich, solange keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt |
| Eigenverwaltung (§ 270a InsO) | Möglich | Möglich | Möglich |
Vereinfachte Übersicht, keine Rechtsberatung. Stand September 2026. Die befristeten Sonderregeln des SanInsKG (vier Monate Prognose bei Überschuldung, acht Wochen Antragsfrist) sind am 31.12.2023 ausgelaufen; seitdem gelten wieder zwölf Monate und sechs Wochen. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während einer laufenden StaRUG-Restrukturierungssache ein, ruht die Antragspflicht nach § 42 StaRUG, der Eintritt ist aber dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Prognosezeitraum
Seit dem SanInsFoG von 2021 legt § 18 Abs. 2 InsO fest, dass für die drohende Zahlungsunfähigkeit in aller Regel ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen ist. Voraussichtlich bedeutet: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist wahrscheinlicher als ihr Ausbleiben. Einbezogen werden die bestehenden Zahlungspflichten, auch wenn sie erst innerhalb des Zeitraums fällig werden.
Die Prognose ist eine Liquiditätsplanung, keine Bilanzbetrachtung. Sie sollte aus einer integrierten Planung abgeleitet sein, die Ertrag, Bilanz und Cashflow verbindet, und ihre Annahmen offenlegen: Umsatz, Margen, Investitionen, Tilgungen und die Verfügbarkeit von Kreditlinien. Nur beschlossene oder hinreichend konkrete Finanzierungen dürfen einfließen.
Für die Geschäftsführung hat die Prognose eine doppelte Funktion. Sie zeigt, ob der Weg in das StaRUG offensteht, und sie dokumentiert die Erfüllung der Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG. Wie man eine Insolvenz insgesamt abwendet, beschreiben wir unter Insolvenz vermeiden.
Abgrenzung zur Zahlungsunfähigkeit
Nicht jede kurzfristige Unterdeckung ist Zahlungsunfähigkeit. Der Bundesgerichtshof grenzt seit seinem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04) die bloße Zahlungsstockung von der Zahlungsunfähigkeit ab. Drei Wochen gelten als der Zeitraum, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich fehlende Mittel zu beschaffen.
Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 Prozent erreichen wird. Beträgt sie 10 Prozent oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Das gilt nur dann nicht, wenn ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird, und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.
In die Berechnung gehören nach dem Urteil des BGH vom 19. Dezember 2017 (II ZR 88/16) nicht nur die am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten, sondern auch die innerhalb der drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten (sogenannte Passiva II). Nach Urteilen vom 28. April 2022 (IX ZR 48/21) und 28. Juni 2022 (II ZR 112/21) kann die Zahlungsunfähigkeit zudem durch einen Liquiditätsstatus mit tagesgenauem Finanzplan für die folgenden drei Wochen oder durch mehrere Liquiditätsstatus nachgewiesen werden.
Die 10-Prozent-Grenze ist eine widerlegliche Vermutung, kein fester gesetzlicher Schwellenwert. Einzelheiten der Berechnung sind in der Fachliteratur weiter umstritten. Für die Praxis heißt das: Wer eine Lücke sieht, braucht sofort einen tagesgenauen Status und eine Drei-Wochen-Vorschau und sollte das Ergebnis anwaltlich prüfen lassen.
Überschuldung
Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich. Die Prüfung erfolgt zweistufig: Zuerst die Fortführungsprognose, bei negativer Prognose der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten.
Die Fortführungsprognose ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose über zwölf Monate. Fällt sie positiv aus, liegt keine Überschuldung im Rechtssinne vor, auch wenn die Bilanz einen Fehlbetrag zeigt. Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt bleiben im Überschuldungsstatus außer Ansatz.
Daraus folgt eine unbequeme Logik: Wer über 24 Monate drohend zahlungsunfähig ist und keine Finanzierung für die nächsten zwölf Monate belegen kann, ist schnell auch überschuldet. Dann läuft die Sechs-Wochen-Frist, und das StaRUG scheidet grundsätzlich aus. Offen bleiben dann noch das Schutzschirmverfahren und die Eigenverwaltung.
Handlungsoptionen
Die drohende Zahlungsunfähigkeit öffnet alle Wege der präventiven Sanierung. Welcher passt, hängt von der Gläubigerstruktur, der Finanzierung und den Ursachen der Krise ab.
Ablauf
Tagesgenauer Liquiditätsstatus und Drei-Wochen-Vorschau, um eingetretene Zahlungsunfähigkeit auszuschließen. Rechtliche Einordnung durch den Sanierungsanwalt.
Integrierte Planung, 24-Monats-Liquiditätsprognose und Fortführungsprognose über zwölf Monate mit dokumentierten Annahmen.
Maßnahmenplan, Entscheidung zwischen außergerichtlicher Lösung, StaRUG, Schutzschirm oder Investor, Abstimmung mit Banken und Gesellschaftern.
Umsetzung der Maßnahmen, laufende Aktualisierung der Prognose und, wo vereinbart, Einstieg des Investors.
Mehr als Beratung
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit lässt sich am wirksamsten beseitigen, indem die Finanzierungslücke geschlossen wird. Tactical kann dafür eigenes Kapital einsetzen, als Brückenfinanzierung, als Beteiligung oder durch eine vollständige Unternehmensübernahme.
Auf Wunsch übernehmen erfahrene Interim-Manager Verantwortung in der Geschäftsführung, damit die Maßnahmen nicht nur geplant, sondern umgesetzt werden.
Häufige Fragen
Eine GmbH ist drohend zahlungsunfähig, wenn sie ihre bestehenden Zahlungspflichten voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllen kann. Voraussichtlich heißt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben. Maßgeblich ist nach § 18 Abs. 2 InsO in aller Regel ein Zeitraum von 24 Monaten. Die GmbH ist in diesem Stadium noch nicht insolvenzreif, die Geschäftsführung sollte aber umgehend eine belastbare Planung und ein Sanierungskonzept aufsetzen.
Nein. Drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt den Schuldner zum Insolvenzantrag, verpflichtet ihn aber nicht dazu. Eine Antragspflicht nach § 15a InsO entsteht erst bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Weil die Überschuldungsprüfung auf einer Fortführungsprognose über zwölf Monate beruht, kann eine drohende Zahlungsunfähigkeit allerdings schnell in eine Überschuldung übergehen. Deshalb sollte parallel immer auch die Überschuldung anwaltlich geprüft werden.
Ausgangspunkt ist eine integrierte Planung aus Ergebnis-, Bilanz- und Finanzplanung, aus der die Zahlungsströme für die nächsten 24 Monate abgeleitet werden. Gegenübergestellt werden die verfügbaren Mittel und Zuflüsse sowie alle bestehenden Zahlungspflichten zu ihren Fälligkeiten. Einfließen dürfen nur Finanzierungen, die zugesagt oder hinreichend konkret sind. Die Annahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden, damit die Prognose auch im Nachhinein Bestand hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn eine Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Eine Ausnahme gilt nur, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Lücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt wird. Liegt die Lücke unter 10 Prozent, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist absehbar, dass sie bald über 10 Prozent steigt. Einzubeziehen sind auch die Verbindlichkeiten, die innerhalb der drei Wochen fällig werden.
Die Fortführungsprognose beantwortet die Frage, ob das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zahlungsfähig bleibt. Sie ist Teil der Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO: Ist sie positiv, liegt keine Überschuldung vor, selbst wenn die Bilanz einen Fehlbetrag zeigt. Verantwortlich ist die Geschäftsführung, in der Praxis wird die Prognose mit Unterstützung von Sanierungsberatern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern erstellt. Tactical liefert die wirtschaftliche Grundlage, die rechtliche Würdigung übernimmt der Sanierungsanwalt.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit stehen alle Wege offen: die außergerichtliche Sanierung, der StaRUG-Restrukturierungsplan, das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO und die Eigenverwaltung nach einem freiwilligen Antrag. Das StaRUG setzt drohende Zahlungsunfähigkeit sogar voraus und ist grundsätzlich nicht mehr zugänglich, sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist. Das Schutzschirmverfahren bleibt auch bei Überschuldung möglich, nicht aber bei Zahlungsunfähigkeit. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von der Gläubigerstruktur und davon ab, was neu geordnet werden muss.
Nein. Tactical ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt keine Rechtsberatung. Wir erstellen Liquiditätsstatus, Planung, Prognosen und Sanierungskonzept und setzen die Maßnahmen um. Die Feststellung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, die Prüfung der Antragspflichten und die Vertretung vor Gericht übernehmen spezialisierte Sanierungsanwälte, die wir auf Wunsch vom ersten Tag an einbinden.
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