Glossar
Restrukturierungsbeauftragter: die vom Gericht bestellte, unabhängige Person im StaRUG-Verfahren.
Im StaRUG-Verfahren bleibt die Geschäftsführung am Ruder. Der Restrukturierungsbeauftragte wird vom Restrukturierungsgericht bestellt, wenn die Rechte der Beteiligten besonderen Schutz brauchen oder die Verhandlungen Unterstützung.
Kurz gesagt
Der Restrukturierungsbeauftragte bezeichnet eine vom Restrukturierungsgericht bestellte, von Schuldner und Gläubigern unabhängige, geschäftskundige Person, die im Verfahren nach dem StaRUG Aufgaben der Aufsicht, Prüfung oder Vermittlung übernimmt (§§ 73 bis 83 StaRUG). Das Gesetz unterscheidet die Bestellung von Amts wegen und den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten auf Antrag. Anders als ein Insolvenzverwalter übernimmt er nicht die Geschäftsführung.
Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung vor der Insolvenz, bei der die Geschäftsleitung das Unternehmen weiterführt. Der Restrukturierungsbeauftragte sichert dabei die Interessen der Beteiligten, wenn stark in ihre Rechte eingegriffen wird.
Seine Rolle ist deutlich schlanker als die eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, beschreiben wir unter StaRUG-Verfahren.
Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner
Rechtlicher Rahmen
Wann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellt.
Nach § 73 Abs. 1 StaRUG bestellt das Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten, wenn im Verfahren Rechte von Verbrauchern oder von kleinen, mittleren und Kleinstunternehmen berührt werden sollen, wenn eine Stabilisierungsanordnung sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richten soll oder wenn der Plan eine Überwachung der Erfüllung von Ansprüchen vorsieht. Nach § 73 Abs. 2 StaRUG erfolgt eine Bestellung auch, wenn absehbar ist, dass das Restrukturierungsziel nur gegen den Willen von Planbetroffenen erreichbar ist, typischerweise über eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung. Eine Ausnahme gilt, wenn ausschließlich Unternehmen des Finanzsektors betroffen sind.
Daneben kann der Schuldner nach § 77 StaRUG einen fakultativen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen beantragen. Dasselbe Recht haben Gläubiger, die zusammen mehr als 25 Prozent der Stimmrechte in einer Gruppe halten und sich verpflichten, die Kosten zu tragen.
Die Vergütung richtet sich nach §§ 80 ff. StaRUG. Im Regelfall beträgt der Stundensatz bis zu 350 Euro für die persönliche Tätigkeit und bis zu 200 Euro für qualifizierte Mitarbeiter (§ 81 Abs. 3 StaRUG). Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.
Abgrenzung
Restrukturierungsbeauftragter, Sachwalter, Insolvenzverwalter.
| Restrukturierungsbeauftragter | Sachwalter | Insolvenzverwalter | |
|---|---|---|---|
| Verfahren | StaRUG (vorinsolvenzlich) | Eigenverwaltung (InsO) | Regelinsolvenz (InsO) |
| Geschäftsführung | bleibt beim Schuldner | bleibt beim Schuldner | geht auf den Verwalter über |
| Hauptaufgabe | Aufsicht, Prüfung, Vermittlung | Prüfung und Überwachung | Verwaltung und Verwertung der Masse |
| Rechtsgrundlage | §§ 73 bis 83 StaRUG | §§ 270 ff., 274 InsO | §§ 56 ff., 80 InsO |
Vereinfachte Darstellung. Keine Rechtsberatung.
Beispiel
Beispiel aus der Praxis.
Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Unternehmen will über einen Restrukturierungsplan eine Anleihe und zwei Bankkredite umgestalten. Eine Gläubigergruppe lehnt den Plan ab, er soll über die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung bestätigt werden. Das Gericht bestellt einen Restrukturierungsbeauftragten, der prüft, ob die ablehnende Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne ihn, und dem Gericht berichtet.
Häufige Fragen
Häufige Fragen.
Wer kann Restrukturierungsbeauftragter werden?
Nach § 74 StaRUG eine für den Einzelfall geeignete, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrene Person, insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vergleichbar qualifizierte Personen. Sie muss von Schuldner und Gläubigern unabhängig sein.
Übernimmt der Restrukturierungsbeauftragte die Geschäftsführung?
Nein. Die Geschäftsleitung bleibt im Amt. Das Gericht kann aber anordnen, dass bestimmte Zahlungen nur mit Zustimmung des Beauftragten erfolgen dürfen oder dass eingehende Gelder über ihn laufen.
Kann der Schuldner den Restrukturierungsbeauftragten vorschlagen?
Ja. Das Gericht berücksichtigt Vorschläge des Schuldners und der Gläubiger. Ist die Bestellung von Amts wegen nötig, ist das Gericht an einen Vorschlag aber nicht gebunden, wenn die Person ungeeignet ist.
Was ist ein fakultativer Restrukturierungsbeauftragter?
Ein auf Antrag bestellter Beauftragter, der vor allem die Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubigern fördern soll (§ 77 StaRUG). Er kann zusätzliche Aufgaben erhalten, etwa die Prüfung der Plangrundlagen.
Vertrauliches Erstgespräch
Begriff verstanden. Und jetzt die eigene Lage?
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