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Glossar

Sanierungsmoderation: die gerichtlich begleitete Vermittlung zwischen Unternehmen und Gläubigern im StaRUG.

Die Sanierungsmoderation ist das leichteste Werkzeug des StaRUG. Ein vom Gericht bestellter Moderator vermittelt zwischen Unternehmen und Gläubigern, ohne dass ein Restrukturierungsplan nötig ist.

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Kurz gesagt

Die Sanierungsmoderation bezeichnet ein Verfahren nach §§ 94 bis 100 StaRUG, in dem das Restrukturierungsgericht auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners eine unabhängige, geschäftskundige Person als Sanierungsmoderator bestellt, die die Verhandlungen mit den Gläubigern über eine Lösung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten vermittelt. Ein dabei erzielter Sanierungsvergleich kann vom Gericht bestätigt werden und ist dann nur noch eingeschränkt anfechtbar.

Die Sanierungsmoderation ist freiwillig und konsensual. Es gibt keine Mehrheitsentscheidungen gegen den Willen einzelner Gläubiger. Ihr Wert liegt darin, dass ein neutraler Dritter mit gerichtlichem Mandat Bewegung in festgefahrene Gespräche bringt.

In der Praxis wird sie bislang selten genutzt. Sie eignet sich vor allem für Konstellationen mit wenigen, wichtigen Gläubigern, etwa Hausbanken, Vermietern oder Großlieferanten.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Wie funktioniert die Sanierungsmoderation?

Der Antrag wird beim Restrukturierungsgericht gestellt (§ 94 StaRUG). Er muss den Gegenstand des Unternehmens und die Art der Schwierigkeiten darstellen und ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis sowie eine Erklärung enthalten, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist.

Die Bestellung erfolgt für bis zu drei Monate. Sie kann auf Antrag des Moderators mit Zustimmung des Schuldners und der beteiligten Gläubiger um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieser Zeit die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung darüber (§ 95 StaRUG).

Das Gericht bestätigt einen Sanierungsvergleich auf Antrag des Schuldners (§ 97 Abs. 1 StaRUG). Die Bestätigung wird versagt, wenn das zugrunde liegende Sanierungskonzept nicht schlüssig ist, nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat. Ein bestätigter Vergleich ist nur unter den Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar (§ 97 Abs. 3 StaRUG). Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

Abgrenzung

Sanierungsmoderation und Restrukturierungsplan.

SanierungsmoderationRestrukturierungsplan
Grundlage§§ 94 bis 100 StaRUG§§ 2 ff. StaRUG
Bindung von GegnernNein, nur wer zustimmtJa, über Mehrheiten und gruppenübergreifende Entscheidung
Gerichtliche PersonSanierungsmoderatorGegebenenfalls Restrukturierungsbeauftragter
Dauerbis zu drei plus drei Monateabhängig vom Verfahren
Öffentlichkeitnicht öffentlichgrundsätzlich nicht öffentlich, auf Antrag öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Darstellung. Keine Rechtsberatung.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Ein Filialunternehmen verhandelt mit fünf Vermietern über Mietreduzierungen. Die Gespräche stocken, weil jeder Vermieter darauf wartet, dass die anderen zuerst nachgeben. Auf Antrag des Unternehmens bestellt das Gericht einen Sanierungsmoderator. Er moderiert eine gemeinsame Lösung mit einer befristeten Mietreduzierung und einer Besserungsabrede, die als Sanierungsvergleich vom Gericht bestätigt wird.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Muss das Unternehmen für eine Sanierungsmoderation drohend zahlungsunfähig sein?

Nein. Voraussetzung ist, dass der Schuldner restrukturierungsfähig ist und wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten hat. Er muss erklären, dass er nicht zahlungsunfähig ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist, anders als für den Restrukturierungsplan, nicht erforderlich.

Wie lange dauert eine Sanierungsmoderation?

Die Bestellung erfolgt für bis zu drei Monate und kann mit Zustimmung der Beteiligten um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Bei einem Antrag auf Bestätigung eines Sanierungsvergleichs verlängert sie sich bis zur gerichtlichen Entscheidung.

Was bringt die gerichtliche Bestätigung des Sanierungsvergleichs?

Vor allem Anfechtungsschutz. Ein bestätigter Sanierungsvergleich ist in einer späteren Insolvenz nur unter den engen Voraussetzungen des § 90 StaRUG anfechtbar. Das erhöht für Gläubiger die Bereitschaft, Zugeständnisse zu machen.

Wann ist die Sanierungsmoderation nicht geeignet?

Wenn einzelne Gläubiger eine Lösung blockieren und überstimmt werden müssen. Dafür ist der Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Auch bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit scheidet die Sanierungsmoderation aus.

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