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Glossar

Überschuldung: der Insolvenzgrund, wenn das Vermögen die Schulden nicht deckt und die Fortführung nicht wahrscheinlich ist.

Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit der zweite Insolvenzgrund, der eine Antragspflicht auslöst. Sie gilt für Kapitalgesellschaften und vergleichbare Gesellschaften, nicht für Einzelunternehmer.

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Kurz gesagt

Überschuldung bezeichnet nach § 19 Abs. 2 InsO den Zustand, in dem das Vermögen eines Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Sie ist Insolvenzgrund für juristische Personen, etwa GmbH und AG, und für Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter, etwa die typische GmbH & Co. KG. Die Geschäftsführung muss spätestens sechs Wochen nach Eintritt Insolvenzantrag stellen.

Die bilanzielle Überschuldung, also ein negatives Eigenkapital in der Handelsbilanz, ist nicht dasselbe wie die insolvenzrechtliche Überschuldung. Sie ist aber ein wichtiges Warnsignal und Anlass für eine Prüfung.

Weil eine positive Fortbestehensprognose die Überschuldung ausschließt, kommt es in der Praxis vor allem auf diese Prognose an. Ausführlich dazu unter Fortbestehensprognose.

Stand: September 2026 · Verantwortlich: Dr. Raphael Nagel (LL.M.), Founding Partner

Rechtlicher Rahmen

Die zweistufige Prüfung nach § 19 InsO.

Stufe 1: Ist die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich? Wenn ja, liegt keine Überschuldung vor, unabhängig von der Vermögenslage.

Stufe 2: Ist die Prognose negativ, wird ein Überschuldungsstatus aufgestellt. Das Vermögen wird zu Liquidationswerten angesetzt und den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen, ist die Gesellschaft überschuldet.

Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, für die ein qualifizierter Rangrücktritt in den Rang des § 39 Abs. 2 InsO vereinbart wurde, sind im Status nicht zu passivieren (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Antragspflicht besteht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Nach Eintritt der Insolvenzreife haften Geschäftsleiter für Zahlungen nach § 15b InsO. Die rechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgt durch Sanierungsanwälte.

Abgrenzung

Die drei Insolvenzgründe im Vergleich.

ZahlungsunfähigkeitDrohende ZahlungsunfähigkeitÜberschuldung
Norm§ 17 InsO§ 18 InsO§ 19 InsO
FrageKann der Schuldner fällige Pflichten erfüllen?Wird er sie voraussichtlich erfüllen können?Deckt das Vermögen die Schulden, oder ist die Fortführung wahrscheinlich?
HorizontStichtag plus drei Wochenin aller Regel 24 Monatezwölf Monate
AntragspflichtJa, spätestens drei WochenNein, AntragsrechtJa, spätestens sechs Wochen

Vereinfachte Darstellung. Keine Rechtsberatung.

Beispiel

Beispiel aus der Praxis.

Beispiel (vereinfacht, fiktiv): Eine GmbH weist ein negatives Eigenkapital von 2 Mio. Euro aus. Die Banklinien laufen in fünf Monaten aus, eine Verlängerung ist nicht zugesagt. Die Fortbestehensprognose ist damit nicht positiv. Im Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten übersteigen die Schulden das Vermögen um 3,5 Mio. Euro. Die Gesellschafter erklären für ein Darlehen über 4 Mio. Euro einen qualifizierten Rangrücktritt. Damit entfällt die Passivierung, der Status ist ausgeglichen. Parallel wird mit den Banken über die Verlängerung verhandelt.

Häufige Fragen

Häufige Fragen.

Ist ein negatives Eigenkapital schon eine Überschuldung?

Nicht automatisch. Die Handelsbilanz bewertet zu Buchwerten und berücksichtigt die Fortführungsprognose nicht. Insolvenzrechtlich überschuldet ist ein Unternehmen erst, wenn die Fortbestehensprognose negativ ist und der Überschuldungsstatus zu Liquidationswerten eine Unterdeckung zeigt.

Wie lange hat die Geschäftsführung bei Überschuldung Zeit?

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens aber sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Die Frist darf nur ausgeschöpft werden, wenn in dieser Zeit ernsthafte Sanierungsbemühungen mit Aussicht auf Erfolg laufen.

Was ist ein qualifizierter Rangrücktritt?

Die Vereinbarung eines Gläubigers, meist eines Gesellschafters, dass seine Forderung erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt wird. Ist der Rangrücktritt nach § 39 Abs. 2 InsO wirksam vereinbart, wird die Forderung im Überschuldungsstatus nicht berücksichtigt.

Gilt Überschuldung auch für Einzelunternehmer?

Nein. Überschuldung ist nur für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter ein Insolvenzgrund. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit natürlichen Personen als Vollhafter sind nur Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgründe. Eine Antragspflicht nach § 15a InsO besteht für sie nicht.

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